Es gibt keinen juristischen Themenkreis, den die orange Kurzkommentarreihe nicht behandelt. Aktualität und unverzügliches Erscheinen nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes überzeugen dabei stets.
Das lang erwartete und auf die EU-Richtlinie aus dem Kalenderjahr 2008 zurückgehende Mediationsgesetz vom 21.7.2012 ermöglicht nunmehr auch in der Bundesrepublik Deutschland die Förderung der Mediation im Sinne einer außergerichtlichen Konfliktlösung auf gesetzlicher Grundlage. Die Kommentierung jeder der insgesamt neun Paragraphen des Mediationsgesetzes ist strukturiert durch einen leicht eingängigen Aufbau, orientiert an Gesetzeszweck und systematischer Einordnung. § 1 MediationsG beschreibt die zentralen Grundlagen der Mediation als vertrauliches und strukturiertes Verfahren im Sinne einer freiwilligen und eigenverantwortlichen Beilegung eines Konflikts, wobei legaldefiniert wird, was außergerichtliche, gerichtsnahe und gerichtsinterne Mediation überhaupt bedeuten. Es wird damit erstmals eine Abgrenzung vorgenommen, der vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes nur unzureichend Rechnung getragen worden war. Die zentralen – unbestimmten – Rechtsbegriffe in der Mediation (Freiwilligkeit, Eigenverantwortlichkeit, Vertraulichkeit) werden anschaulich definiert und durch Rechtsprechung und eine Vielzahl von Literaturnachweisen und Praxisbezug untermauert. Die Kommentierung zu § 2 MediationsG zeigt den Verfahrensablauf, die zentralen Aufgaben des Mediators und lässt sie in Korrelation zu den auch durch die Medianden zu berücksichtigenden Pflichten wie Kostentragung etc. in einem ausgewogenen Licht erscheinen. Dabei geht Unberath ausführlich auf die Gegenstände des abzuschließenden Mediationsvertrags ein, damit vor Eintritt in die Mediation insbesondere die Honorarfrage gesichert und abschließend geklärt ist. Auf der Grundlage des § 3 MediationsG beschreibt Greger die Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen des Mediators. Eine Vorschrift im MediationsG (§ 4 MediationsG) ist der Verschwiegenheitspflicht als prioritäre Obliegenheit im Mediationsverfahren gewidmet. Ausführlich kommentiert worden sind der persönliche Geltungsbereich und die Reichweite der Verschwiegenheit in Bezug auf ihre Dauer und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren. § 5 MediationsG gewährleistet die zuverlässige Kompetenz der praktizierenden Mediatoren; im Sinne einer Qualitätssicherung haben Mediatoren "über bestimmte Kernkompetenzen" zu verfügen und sind demgemäß auch verpflichtet, an Aus- und Fortbildungen teilzunehmen, wobei auch insoweit Eigenverantwortung postuliert ist. § 6 des MediationsG ermöglicht grundsätzlich den Erlass von Verordnungen, die nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Mediatoren treffen sollen. Zu Recht weist Greger darauf hin, dass der Erlass solcher Verordnungen aber bis zu einer Evaluation des MediationsG zurückgestellt werden sollte, um praxisnahe Qualitätssicherung zu gewährleisten. Gemäß § 7 MediationsG erhalten Bund und Länder die Möglichkeit, kraft wissenschaftlicher Erkenntnisse zu ermitteln, ob eine wirtschaftliche Förderung der Mediation bei einer Vermeidung von durch Prozess- und Verfahrenskostenhilfe finanzierten Gerichtsverfahren möglich erscheint. § 8 MediationsG stellt nach Auffassung von Greger als offenbar unscheinbare Klausel dennoch eine der wichtigsten Vorschriften des gesamten MediationsG dar. Danach muss die Bundesregierung den deutschen Bundestag bis zum 26.7.2017 auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln über die Auswirkungen des MediationsG auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren unterrichten. Damit soll der Qualitätssicherung und dem Verbraucherschutz Rechnung getragen und die Maßgaben stets überprüft werden können. § 9 MediationsG ist schließlich Übergangsbestimmung und stellt die Überführung in das neue Recht bis zum 1.8.2013 sicher.
Das Werk ist aufgegliedert in insgesamt fünf Teile und einen Anhang, wobei die Einführung unter Einbeziehung geschichtlicher Bezüge (Teil 1) überleitet in die Kommentierung des Mediationsgesetzes, den Paragraphenteil (Teil 2). Teil 3 vermittelt die systematische Darstellung des Rechts der alternativen Konfliktlösung. Teil 4 erläutert die alternative Konfliktlösung im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren; in einem fünften Teil werden die Bezüge zum Internationalen Recht dargestellt. Der Anhang ermöglicht den für Mediatoren unabdingbaren Einblick in den europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren und die dem Mediationsgesetz zugrunde liegende Richtlinie aus dem Kalenderjahr 2008. Überzeugender Kurzkommentar von Praktikern für Praktiker!
Ein gelungener Einstieg in das neue Gesetz.
Autor: Lotte Thiel
Rechtsanwältin u. FAFamR Lotte Thiel, Koblenz