ZPO § 122 RVG § 7 Abs. 2 RVG VV Nr. 1008
Leitsatz
Wird nur einem von mehreren Streitgenossen Prozesskostenhilfe ohne weitere Einschränkung bewilligt, so erstreckt sich die Beiordnung auf die gesamte Vergütung, die der Anwalt nach § 7 Abs. 2 RVG von der bedürftigen Partei hätte verlangen können und nicht nur auf die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.8.2012 – 15 W 81/11
1 Sachverhalt
Der Kläger verlangte von der Erstbeklagten die Räumung einer gemieteten Wohnung. Die Erstbeklagte trat dem Begehren entgegen und beantragte Prozesskostenhilfe. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG verabredeten der Kläger und die Erstbeklagte Vergleichsgespräche. Mit nach der mündlichen Verhandlung zugestelltem Schriftsatz erweiterte der Kläger seine Klage auf den Zweitbeklagten. Einige Wochen später teilte der Prozessbevollmächtigte der Erstbeklagten dem Gericht mit, dass er auch den Zweitbeklagten vertrete und dass die Parteien sich verständigt hätten. Das AG gewährte der Erstbeklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und stellte antragsgemäß den Abschluss und den Inhalt des von den Parteien ausgehandelten Vergleichs fest.
Der Prozessbevollmächtigte der Erstbeklagten beantragte daraufhin, seine Vergütung – Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer – gegenüber der Staatskasse festzusetzen. Die Kostenbeamtin setzte lediglich den sich nach Nr. 1008 VV ergebenden Erhöhungsbetrag fest. Nachdem der Richter des AG die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Erstbeklagten zunächst zurückgewiesen hatte, änderte er auf dessen Beschwerde hin die Entscheidung des Kostenbeamten und setzte die Vergütung antragsgemäß in voller Höhe fest.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse wies das LG zurück. Die Prozesskostenhilfebewilligung sei nicht auf die Erhöhungsgebühr beschränkt. Der beigeordnete Rechtsanwalt könne daher die Festsetzung der gesetzlichen Gebühren verlangen. Für den Fall, dass ein Rechtsanwalt neben der bedürftigen Partei auch eine Partei ohne Prozesskostenhilfe vertrete, ergebe sich aus den gesetzlichen Vergütungsregelungen keine Einschränkung auf die Erhöhungsgebühr. Zweck der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei es, die bedürftige Partei nicht mit den Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts zu belasten. Diesem Zweck widerspreche die Konsequenz daraus, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur mit der Erhöhungsgebühr vergütet werde. Denn diese Vergütung würde dazu führen, dass die bedürftige Partei von ihrem vermögenden Streitgenossen auf Ausgleich im Innenverhältnis in Anspruch genommen werden könne.
Gegen den Beschluss des LG hat die Staatskasse weitere Beschwerde eingelegt. Durch die Prozesskostenhilfe, die einem Streitgenossen gewährt worden sei, dürfe nicht der vermögende Streitgenosse entlastet werden. Dieser werde durch die Gebührenzahlungspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt in der Höhe, die er zu zahlen hätte, wenn er den Rechtsanwalt allein beauftragt hätte, nicht belastet. Denn er hätte diese Kosten auch zu tragen gehabt, wenn er den Rechtsanwalt allein beauftragt hätte. Die Prozesskostenhilfe bezwecke nicht, einen bedürftigen Streitgenossen vor dem Innenausgleichsanspruch zu schützen.
Die weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Zutreffend haben der Richter des AG und das LG, das sich der Ansicht insbesondere des OLG München (Beschl. v. 22.4.1996 – 11 W 2985/95) und des OLG Köln (Beschl. v. 9.6.2009 – 17 W 108/09 [= AGS 2010, 496]) angeschlossen hat, entschieden, dass der Prozessbevollmächtigte der Erstbeklagten nicht nur die Erstattung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV verlangen kann. Die weitere Beschwerde der Staatskasse, die sich weiterhin auf den Beschluss des BGH v. 1.3.1993 bezieht, ohne auf die Argumentation der Entscheidungen des AG und des LG und auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen, kann nicht zu einer anderen Entscheidung führen.
Der Erstbeklagten wurde ohne jegliche Einschränkung und ohne Ratenzahlung Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung gewährt (im Gegensatz zur genannten Entscheidung des BGH, in der die Prozesskostenhilfe auf die Erhöhungsgebühr beschränkt war). Dies hat gem. § 45 Abs. 1 RVG zur Folge, dass der Prozessbevollmächtigte der Erstbeklagten die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten erhält. Die gesetzliche Vergütung in Gerichtsverfahren beschränkt sich jedoch nicht auf eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV. Die Vorschriften schränken den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auch bei Beauftragung durch mehrere nur insoweit ein, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in jeder Instanz nur einmal verlangen (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 2 RVG) und dass er nur die nach § 49 RVG reduzierten Wertgebühren geltend machen kann.
Zu Recht hat das LG auch ausgeführt, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO eine andere Entscheidung nicht fordert. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dass die Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, nicht mi...