In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; betrifft sein Antrag einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG), wobei der Streitwert des Revisionsverfahrens grundsätzlich durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt wird (§ 47 Abs. 2 GKG).
Nach diesen Maßstäben hat der Kostenbeamte den Streitwert zutreffend ermittelt. Zutreffend ist er davon ausgegangen, dass mittelbare Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, regelmäßig außer Betracht bleiben, auch wenn sie beabsichtigt sind (z.B. BFH-Beschlüsse v. 10.11.2005 – VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; v. 14.2.2007 – IV E 3/06, BFH/NV 2007, 1155; v. 8.7.1999 – VIII E 1/99, BFH/NV 1999, 1630, u. v. 4.3.1999 – VIII R 2/95, BFH/NV 1999, 1121 (Leitsätze); Gräber/Ratschow, FGO, 7. Aufl., Vor § 135 Rn 82, jeweils m.w.N.).
Das gilt auch für den Streitfall. Mit ihrer Klage wie mit der Revision wandte sich die Klägerin gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001, mit denen das Finanzamt die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Zinserträge der Klägerin als Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung unterworfen hat. Im Streit waren danach ausdrücklich die aufgrund der geänderten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre resultierenden höheren Steuern
Soweit die Klägerin dagegen einwendet, im Ergebnis sei lediglich eine Verschiebung der Steuerschuld im Streit und deshalb müsse auf den im Falle eines Klageerfolgs eintretenden Zinsvorteil abgestellt werden, vermag der Senat dem schon deshalb nicht zu folgen, weil nach ständiger Senatsrspr. für die Bemessung des Streitwerts ausschließlich der Steuerbetrag maßgeblich ist, um den unmittelbar gestritten wird; künftige Auswirkungen der Entscheidung sind weder ein- noch gegenzurechnen (Senatsbeschl. in BFH/NV 2006, 576). Dafür spricht auch, dass – anders als bei der Umsatzsteuer – bei der Einkommensteuer die Höhe der Steuer bei einer Verschiebung von Einkünften wegen unterschiedlicher Progression in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen nur in Ausnahmefällen identisch sein dürfte. Es wird daher insbesondere in Fällen, in denen sich Verschiebungen über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken, häufig nur schwer möglich sein, sachgerecht und einfach handhabbar einen Zinsvorteil zu ermitteln. Deshalb ist – jedenfalls bei der Einkommensteuer – für den Streitwert nur auf die unmittelbare steuerliche Auswirkung im Streitjahr abzustellen.