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AGS 1/2013, Streitwert bei Verschiebung der Steuerschuld

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GKG §§ 47, 52

Leitsatz

  1. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; betrifft sein Antrag einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
  2. Mittelbare Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, bleiben regelmäßig außer Betracht, auch wenn sie beabsichtigt sind.
  3. Für die Bemessung des Streitwerts ist ausschließlich der Steuerbetrag maßgebend, um den unmittelbar gestritten wird; künftige Auswirkungen der Entscheidung sind weder ein- noch gegenzurechnen.

BFH, Beschl. v. 28.3.2012 – VIII E 2/12

1 Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten war im Streit, ob bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzende Zinsen bereits in den Streitjahren (1998 bis 2001) oder erst im Jahre 2002 zugeflossen sind. Während die Klägerin, Revisionsklägerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) die Zinsen in Höhe von insgesamt 1.364.916,00 DM in ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 ansetzte, vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) die Auffassung, die Zinsen seien der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf ihrem Konto zugeflossen. Demgemäß verteilte das Finanzamt die Zinsen wie folgt auf die einzelnen Veranlagungszeiträume:

 
Praxis-Beispiel
 
1998 1.048.449,97 DM
1999 99.330,57 DM
2000 128.374,23 DM
2001 88.761,34 DM

Anschließend erließ das Finanzamt für die Streitjahre geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Zinserträge als Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasste. Die dagegen gerichtete ...

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