GKG §§ 47, 52
Leitsatz
- In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; betrifft sein Antrag einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
- Mittelbare Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, bleiben regelmäßig außer Betracht, auch wenn sie beabsichtigt sind.
- Für die Bemessung des Streitwerts ist ausschließlich der Steuerbetrag maßgebend, um den unmittelbar gestritten wird; künftige Auswirkungen der Entscheidung sind weder ein- noch gegenzurechnen.
BFH, Beschl. v. 28.3.2012 – VIII E 2/12
1 Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten war im Streit, ob bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzende Zinsen bereits in den Streitjahren (1998 bis 2001) oder erst im Jahre 2002 zugeflossen sind. Während die Klägerin, Revisionsklägerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) die Zinsen in Höhe von insgesamt 1.364.916,00 DM in ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 ansetzte, vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) die Auffassung, die Zinsen seien der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf ihrem Konto zugeflossen. Demgemäß verteilte das Finanzamt die Zinsen wie folgt auf die einzelnen Veranlagungszeiträume:
1998 |
1.048.449,97 DM |
1999 |
99.330,57 DM |
2000 |
128.374,23 DM |
2001 |
88.761,34 DM |
Anschließend erließ das Finanzamt für die Streitjahre geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Zinserträge als Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasste. Die dagegen gerichtete Klage sowie die Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg.
Mit Kostenrechnung wurden gegen die Klägerin als Kostenschuldnerin daraufhin unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 341.901,00 EUR Gerichtskosten von 11.030,00 EUR festgesetzt.
Mit ihrer Erinnerung macht die Klägerin geltend, der Streitwert sei zu hoch bemessen. Ihr sei es zu keiner Zeit darum gegangen, die Besteuerung der (der Höhe nach unstreitigen) Zinsen gänzlich zu vermeiden, vielmehr habe sie nur das Ziel verfolgt, die Besteuerung dieser Beträge im Jahr 2002 zu erreichen. Letztlich sei es damit nur um die Mehrbelastung gegangen, die aufgrund der Änderung der Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 eingetreten sei; das entspreche im Ergebnis einer bloßen Zinsbelastung.
Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; betrifft sein Antrag einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG), wobei der Streitwert des Revisionsverfahrens grundsätzlich durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt wird (§ 47 Abs. 2 GKG).
Nach diesen Maßstäben hat der Kostenbeamte den Streitwert zutreffend ermittelt. Zutreffend ist er davon ausgegangen, dass mittelbare Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, regelmäßig außer Betracht bleiben, auch wenn sie beabsichtigt sind (z.B. BFH-Beschlüsse v. 10.11.2005 – VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; v. 14.2.2007 – IV E 3/06, BFH/NV 2007, 1155; v. 8.7.1999 – VIII E 1/99, BFH/NV 1999, 1630, u. v. 4.3.1999 – VIII R 2/95, BFH/NV 1999, 1121 (Leitsätze); Gräber/Ratschow, FGO, 7. Aufl., Vor § 135 Rn 82, jeweils m.w.N.).
Das gilt auch für den Streitfall. Mit ihrer Klage wie mit der Revision wandte sich die Klägerin gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001, mit denen das Finanzamt die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Zinserträge der Klägerin als Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung unterworfen hat. Im Streit waren danach ausdrücklich die aufgrund der geänderten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre resultierenden höheren Steuern
Soweit die Klägerin dagegen einwendet, im Ergebnis sei lediglich eine Verschiebung der Steuerschuld im Streit und deshalb müsse auf den im Falle eines Klageerfolgs eintretenden Zinsvorteil abgestellt werden, vermag der Senat dem schon deshalb nicht zu folgen, weil nach ständiger Senatsrspr. für die Bemessung des Streitwerts ausschließlich der Steuerbetrag maßgeblich ist, um den unmittelbar gestritten wird; künftige Auswirkungen der Entscheidung sind weder ein- noch gegenzurechnen (Senatsbeschl. in BFH/NV 2006, 576). Dafür spricht auch, dass – anders als bei der Umsatzsteuer – bei der Einkommensteuer die Höhe der Steuer bei einer Verschiebung von Einkünften wegen unterschiedlicher Progression in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen nur in Ausnahmefällen identisch sein dürfte...