Die Erinnerung des Verteidigers erscheint begründet. Daher war insoweit der angegriffene Festsetzungsbeschluss aufzuheben und dem Verteidiger der geltend gemachte Betrag in Höhe von 137,00 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer zuzuerkennen.
Für den Anfall und die Anerkennung der Terminsgebühr gem. Nrn. 4102, 4103 VV kommt es maßgeblich darauf an, ob in dem Termin, an welchem der Verteidiger teilgenommen hat, "verhandelt" worden ist. Dies soll nach überwiegender Auffassung dann nicht der Fall sein, wenn lediglich eine Aushändigung und Bekanntgabe, also die Verkündung eines schon bestehenden Haftbefehls gem. § 114a StPO stattfindet. Finden aber darüber hinaus Erörterungen, Antragsstellung und andere verfahrensrechtliche Maßnahmen statt, die zum Erlass eines Haftbefehls führen oder zu einer Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, dann ist dies als "verhandeln" außerhalb der Hauptverhandlung anzusehen, für welches eine Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers anfällt gem. Nrn. 4102, 4103 VV (Hartmann, KostG, 42. Aufl. (2012), Rn 15 zu VV 4102, 4103; Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. (2012), Rn 12, 13 zu VV 4102, 4103; LG Bielefeld StV 2006, 198; ähnlich noch KG, Beschl. v. 23.6.2006 – 4 Ws 62/06 [= AGS 2007, 241]; anders dann OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.2006, 2 (s) Sbd. IX-117/06 [= AGS 2007, 241]; KG, Beschl. v. 31.10.2008 – (1) 2 StE 6/07-6 [= AGS 2009, 480]; dementspr. auch LG Traunstein, Beschl. v. 28.1.2010 – 1 KLs 220 Js 9148/09, Beschl. v. 14.7.2010 – KLs 410 Js 30377/09 jug., Beschl. v. 5.10.2011 – 6 KLs 400 Js 5697/11, Beschl. v. 9.12.2011 – 6 KLs 150 Js 5811/11).
Diese Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr sind hier erfüllt: Der Beschuldigte wurde nach dem Tötungsdelikt vom 12.2.2011 noch am selben Tag gegen 17.00 Uhr vorläufig festgenommen und am Folgetag, 13.2.2011, der Ermittlungsrichterin beim AG vorgeführt. Dort machte der Beschuldigte Angaben zu seiner Person. Nach Belehrung über den Tatvorwurf, die in Frage kommenden Strafvorschriften, den Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft und sein Recht, dass es ihm freistehe, sich zu den Beschuldigungen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit Beweiserhebungen zu beantragen, erklärte der Verteidiger D. für den Beschuldigten, dass dieser derzeit keine weiteren Angaben (zur Sache) machen werde.
Der persönlich anwesende sachbearbeitende Staatsanwalt stellte daraufhin nochmals Antrag auf Erlass eines Haftbefehls wegen Mordes.
Die Richterin erließ nach kurzer Unterbrechung den Haftbefehl. Dieser Haftbefehl wurde nebst Rechtsmittelbelehrung abschriftlich dem Beschuldigten und dem Verteidiger ausgehändigt. Der Beschuldigte wurde nochmals über seine Rechtsbehelfe belehrt. Er machte hierzu keine weiteren Angaben.
Allerdings erklärte der Betroffene, er möchte Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen.
Daraufhin erließ das AG im selben Termin den Beschluss, wonach Rechtsanwalt D. dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet wird gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Abschließend erklärte der Beschuldigte, dass er nicht verlange, das Konsulat seines Heimatlandes zu benachrichtigen, und dass er nicht einverstanden sei, dass der seiner Verhaftung zugrunde liegende Sachverhalt dorthin mitgeteilt werde.
Insgesamt dauerte der Termin vor der Ermittlungsrichterin des AG 35 Minuten. Schon aufgrund des dargestellten Ablaufs und der Dauer dieses Termins steht für die Strafkammer hier außer Frage, dass ein "Verhandeln" stattfand, das Grundlage für den Erlass des Haftbefehls und für den Beschluss über die Pflichtverteidigerbestellung war. Es fand nicht nur die bloße Aushändigung oder Bekanntgabe eines schon bestehenden Haftbefehls gem. § 114a StPO statt, sondern eine Verhandlung mit Anhörung und Antragstellung, deren Ergebnis der Erlass des Haftbefehls (ohne Außervollzugsetzung), also eine Entscheidung über Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft war. Ein stärker belastendes und bindendes Ergebnis dieser "Verhandlung" vor der Ermittlungsrichterin ist kaum denkbar.
Der Beschuldigte hatte nach Eröffnung des Tatvorwurfs und nach Belehrung über seine Verfahrensrechte über seinen Verteidiger nicht bloß geschwiegen, sondern die ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass er derzeit keine weiteren Angaben mache; damit hat er von einer ihm zuvor eröffneten Möglichkeit, nämlich inhaltlich sich nicht zur Sache zu äußern, Gebrauch gemacht; prozessual hat er sich aber insoweit geäußert.
Würde an diese dem Beschuldigten frei zur Auswahl stehende Wahlmöglichkeit nachträglich im Wege des Kostenrechts die Folge geknüpft, dass der Verteidiger für die Teilnahme an dem Termin keine Gebühr erhielte, so würde über den Umweg des Kostenrechts Druck auf den Beschuldigten ausgeübt und er in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt, weil ihm wegen der kostenrechtlich nachteiligen Folgen für seinen Verteidiger es zweckmäßiger erscheinen könnte und müsste, sich inhaltlich zur Sache zu äußern, damit sein Verteidiger keinen Ge...