Die Parteien haben zur Beilegung von zwei ursprünglich getrennt geführten Verfahren einen Vergleich geschlossen, dessen Zustandekommen mit Beschluss des LG vom 11.3.2011 festgestellt worden ist. Danach trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs und des Mehrvergleichs, welche die Parteien jeweils selbst tragen.

Am 31.3.2011 haben die Kläger beantragt, die ihnen entstandenen Kosten gegen die Beklagte festzusetzen. Nachdem am 16.6.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden war, hat das LG mit Beschl. v. 28.6.2011 die Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens festgestellt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, die im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist.

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