Die Entscheidung des OLG ist zutreffend. Der BGH hat für die Beiordnung in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgende Leitsätze aufgestellt:
"Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte."
Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar.
Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen. Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten.
Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein.“
Diese Leitsätze dokumentieren die Auffassung des BGH, dass nahezu in allen familienrechtlichen Angelegenheiten mit guter einzelfallbezogener Begründung eine Verfahrenskostenhilfebewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts erreicht werden kann.
Die seit 2009 in Versorgungsausgleichssachen ergangenen Entscheidungen bestätigen, dass das Versorgungsausgleichsrecht weder von Richtern und Anwälten noch von kognitiv besser bemittelten Beteiligten so erfasst und verstanden wird, wie der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des FGG-ReformG glauben machen wollte, sodass das OLG zutreffend von einer Anwaltsbeiordnung in Versorgungsausgleichssachen ausgeht!
Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz
AGS 1/2014, S. 36 - 38