Das LG hatte den Angeklagten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Urkundsbeamtin des LG hat die der Pflichtverteidigerin zu zahlende Vergütung auf insgesamt 2.715,62 EUR festgesetzt. Als nicht erstattungsfähig hat sie von der Pflichtverteidigerin nach Nr. 7000 Nr. 2 VV geltend gemachte Auslagen von 5,96 EUR (brutto) angesehen. Diesen Betrag (2 x 2,50 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) hatte die Pflichtverteidigerin dafür verlangt, dass sie zwei bei den Akten befindliche CDs mit Aufnahmen von Überwachungskameras kopiert hat. Auf ihre gegen diese Absetzung gerichtete Erinnerung hat das LG weitere 5,96 EUR festgesetzt und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen. Es hat ausgeführt, die Kosten für die Erstellung der beiden CD-Kopien seien in entsprechender Anwendung der Nr. 7000 Nr. 1a) VV erstattungsfähig. In Anlehnung an Nr. 7000 Nr. 2 VV seien der Pflichtverteidigerin 2,50 EUR (netto) pro CD zu ersetzen. Gegen den Beschluss des LG wendet sich die Bezirksrevisorin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, die geltend gemachten Auslagen seien nicht erstattungsfähig. Das RVG enthalte keinen einschlägigen Gebührentatbestand, und die der Pflichtverteidigerin für die CD-Reproduktionen entstandenen Kosten seien als allgemeine Geschäftskosten durch ihre Gebühren abgegolten.

Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

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