Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Pflichtverteidigerin sind nach der Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB die Aufwendungen, die für die Kopie von CDs erforderlichen waren, mit einem EUR pro CD (netto) zu erstatten.
1. Allerdings ergibt sich der Erstattungsanspruch nicht aus Nr. 7000 VV. Denn die Pflichtverteidigerin hat weder Ablichtungen oder Ausdrucke aus den Gerichtsakten hergestellt (Nr. 7000 Nr. 1 VV) noch hat sie "im Einverständnis mit dem Auftraggeber" elektronisch gespeicherte Dateien überlassen (Nr. 7000 Nr. 2, 1 d) VV).
a) Das LG hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Auslagentatbestand Nr. 7000 VV auf die Reproduktion von bei den Akten befindlichen Datenträgern keine unmittelbare Anwendung findet. Für die Nr. 2, die auf Nr. 1d) Bezug nimmt, gilt dies bereits deshalb, weil sie im Verhältnis zwischen Landeskasse und Pflichtverteidiger nicht anwendbar ist. Die Regelung in Nr. 7000 Nr. 1d) VV bezieht sich auf das privatrechtliche Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2008, 2058). Hingegen sind weder das Gericht noch der Beschuldigte Auftraggeber des Pflichtverteidigers (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Nr. 7000 VV, Rn 103), dessen Bestellung als besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken einem begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BVerfGE 39, 238; NJW 1975, 1015; OLG Düsseldorf a.a.O.), nicht aber einem Auftragsverhältnis gleicht.
b) Nr. 7000 VV ist aber auch nicht entsprechend anwendbar. Der Senat kann im Ergebnis offen lassen, ob der Normzweck dieses Auslagentatbestands auch die Pauschalierung der vorliegend in Rede stehenden Kosten für die digitale Reproduktion eines Datenträgers erfassen kann und ob die für eine Analogie erforderliche Entsprechung der Interessenlagen angenommen werden kann. Bedenken ergeben sich insoweit bereits daraus, dass Reproduktionen von Video-CDs oder anderer Datenträger jedenfalls im Bereich der Strafrechtspflege (noch) nicht so häufig sind, dass eine Pauschalierung der Auslagenerstattung dringlich wäre. Auch wird eine entsprechende Anwendung in der Regel schon deshalb fern liegen, weil die durch Nr. 7000 VV vorgegebenen Erstattungspauschalen mit drei Werten (0,15, 0,50 und 2,50 EUR) überaus starr sind und zumeist zu keinem interessengerechten Ergebnis führen werden. Jedenfalls fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, welche die Übertragung der für die Herstellung und Überlassung von Ablichtungen und Ausdrucken bzw. die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien bestehenden Regelung auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, erforderlich machte. Denn aus der Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV ergibt sich, dass der Rechtsanwalt subsidiär Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen kann, soweit diese nicht als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren entgolten sind.
2. Die Voraussetzungen der Vorbem. 7 Abs. 1 VV liegen vor.
a) Die der Pflichtverteidigerin für die Datenreproduktion entstandenen Auslagen – Beschaffungskosten für zwei CDs – sind nicht nach Nr. 7000 VV zu ersetzen.
b) Die Aufwendungen sind keine Gemeinkosten, die für den allgemeinen Bürobetrieb angefallen sind. Vielmehr waren sie durch die Bearbeitung des konkreten Mandats (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorbem. 7 VV, Rn 3; Burhoff, RVG 2. Aufl., Vorbem. 7 VV Rn 7) veranlasst.
c) Die durch die Pflichtverteidigerin getätigten Aufwendungen waren auch erforderlich i.S.d. § 670 BGB. Denn die kopierten Datenträger waren Bestandteile der Sachakten und enthielten Beweismittel, deren Kenntnis für eine sachgerechte Verteidigung unerlässlich war.
d) Nach der Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB sind der Pflichtverteidigerin die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen vorliegend die Sachkosten für zwei CDs sowie die für die Erstellung der Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind. Die Kosten für eine überschreibbare und damit grundsätzlich mehrfach verwendbare CD liegen bei einer entsprechenden Abnahmemenge deutlich unter 0,50 EUR, teilweise bei unter 0,20 EUR. Der durch eine Bürokraft zu erbringende Personalaufwand ist gering, so dass es angemessen ist, der Pflichtverteidigerin für ihre insoweit entstandenen Aufwendungen 1,00 EUR pro CD zuzüglich Umsatzsteuer, mithin zusätzlich 2,38 EUR zu erstatten.
AGS 1/2014, S. 50 - 51