1. Ist ein geschiedener Ehegatte durch Beschluss des FamG zur Abgabe einer Willenserklärung auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück auf den anderen Ehegatten verpflichtet worden, ist er nach § 59 Abs. 1 FamFG in seinen Rechten beeinträchtigt und beschwert. Auf die Unterscheidung von materieller und formeller Beschwer kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der betroffene Ehegatte auch in materieller Hinsicht beschwert ist. Die materielle Beschwer ergibt sich daraus, dass er durch den angefochtenen Beschluss zur Abgabe von Willenserklärungen verpflichtet worden ist. Der Einwand der Erfüllung betrifft die Begründetheit seiner Anträge und schließt seine Beschwer nicht aus.
  2. Weil auf die materielle Beschwer abzustellen ist, ist sogar gegen eine Anerkenntnisentscheidung ein Rechtsmittel zulässig. Selbst wenn es dem Rechtsmittelführer wirtschaftlich betrachtet allein um die Abänderung der Kostenentscheidung geht, führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Er verfolgt mit der Anfechtung das legitime Ziel, vor dem Rechtsmittelgericht geltend zu machen, er habe die ihm auferlegte Verpflichtung bereits erfüllt. Demnach ist eine Beschwer gegeben.

BGH, Beschl. v. 8.5.2013 – XII ZB 198/12

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