Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Senat hat die Streitfrage der Parteien bereits entschieden (Beschl. v. 24.8.2010 – 14 W 460/10, in AGS 2010, 465 = JurBüro 2010, 585 = MDR 2010, 1426 = Rpfleger 2011, 118 = NJW-RR 2011, 431). Anders als im dortigen Fall, ergibt die Auslegung des Prozessvergleichs der Parteien hier nicht, dass die eingeklagte Geschäftsgebühr mitverglichen wurde. Der BGH hat das in dem von der sofortigen Beschwerde zitierten Beschluss (VI ZB 45/10 [= AGS 2011, 6]) treffend in die Worte gefasst, dass eine Einbeziehung "möglich, jedoch nicht zwingend erscheint”. "
Der Einwand des Beklagten, die Vergleichsformulierung "zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Forderungen” belege die Einbeziehung, greift deshalb zu kurz, weil die Anwaltskosten als bloße Nebenforderung geltend gemacht wurden. Auch aus dem Gebrauch des Plurals (Forderungen) lässt sich im vorliegenden Fall nichts Entscheidendes herleiten, weil in der Hauptsache über mehrere Forderungen gestritten wurde. Nach dem Wortverständnis des Beklagten hätte die Formulierung näher gelegen, dass der Vergleichsbetrag "zur Abgeltung aller Forderungen” gezahlt werde. Allerdings wäre auch dann der Anrechnungsumfang offen geblieben. ""
Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Problem angesichts der zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen des BGH und der Oberlandesgerichte nunmehr seit vielen Jahren bekannt ist und jedem Anwalt geläufig sein muss. Er hat daher bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung zu sorgen, wenn die Kosten der vorgerichtlichen Vertretung in die Vergleichssumme einbezogen sein sollen (so der Fall des Senatsbeschl. 14 W 460/10 a.a.O.). Wie bereits erwähnt, erschließt sich im vorliegenden Fall auch nicht, in welchem Umfang der im Vergleich liegende Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sich auf die Geschäftsgebühr erstreckt. Das Wort "soweit” in § 15a Abs. 2 RVG hat das LG demnach nicht beachtet."
Fehlt eine eindeutige Einbeziehung in den Vergleich, ist die Geschäftsgebühr nicht tituliert (vgl. den ebenfalls vom 24.8.2010 datierenden Senatsbeschl. 14 W 463/10 in AGS 2010, 464 = JurBüro 2010, 584 = MDR 2010, 1494). Auf diese Senatsentscheidung hat Enders in seiner Anmerkung zum Beschluss des BGH ausdrücklich hingewiesen (JurBüro 2011, 190). Der Rechtspfleger hat dem nicht die gebotene Beachtung geschenkt. Der Senat hielt es daher für sachgemäß, ihm die Nachfestsetzung zu übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO).
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz