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AGS 1/2014, Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach einem Prozessvergleich

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RVG § 15a ZPO §§ 91, 104, 106

Leitsatz

Sind Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung mit eingeklagt, muss der Beklagte bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung sorgen, dass diese Kosten in die Vergleichssumme einbezogen sind. Dabei muss auch der Umfang der Einbeziehung bestimmt werden.

OLG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2013 – 14 W 634/13

1 Aus den Gründen

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Senat hat die Streitfrage der Parteien bereits entschieden (Beschl. v. 24.8.2010 – 14 W 460/10, in AGS 2010, 465 = JurBüro 2010, 585 = MDR 2010, 1426 = Rpfleger 2011, 118 = NJW-RR 2011, 431). Anders als im dortigen Fall, ergibt die Auslegung des Prozessvergleichs der Parteien hier nicht, dass die eingeklagte Geschäftsgebühr mitverglichen wurde. Der BGH hat das in dem von der sofortigen Beschwerde zitierten Beschluss (VI ZB 45/10 [= AGS 2011, 6]) treffend in die Worte gefasst, dass eine Einbeziehung "möglich, jedoch nicht zwingend erscheint”. "

Der Einwand des Beklagten, die Vergleichsformulierung "zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Forderungen” belege die Einbeziehung, greift deshalb zu kurz, weil die Anwaltskosten als bloße Nebenforderung geltend gemacht wurden. Auch aus dem Gebrauch des Plurals (Forderungen) lässt sich im vorliegenden Fall nichts Entscheidendes herleiten, weil in der Hauptsache über mehrere Forderungen gestritten wurde. Nach dem Wortverständnis des Beklagten hätte die Formulierung näher gelegen, dass der Vergleichsbetrag "zur Abgeltung aller Forderungen” gezahlt werde. Allerdings wäre auch dann der Anrechnungsumfang offen geblieben. ""

Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Problem angesichts der zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen des BGH und der Oberlandesgerichte nunmehr seit vielen Jahren bekannt ist und jedem Anwalt geläufig sein muss....

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OLG Koblenz 14 W 634/13
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