1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gem. §§ 793, 567 ZPO. Sie richtet sich gegen die teilweise Absetzung der mitvollstreckten Rechtsanwaltsgebühren für die frühere Tätigkeit der Gläubigervertreter in der Zwangsvollstreckung (Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) und die darin liegende teilweise Zurückweisung des Antrags. Nachdem hierzu vorher Hinweise des Vollstreckungsgerichts erteilt und damit rechtliches Gehör gewährt wurde, ist nicht die Erinnerung, sondern die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Vollstreckungsgericht hat zurecht den Antrag insoweit abschlägig beschieden, als wegen weiterer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 340,70 EUR vollstreckt werden soll, und als zu vollstreckende Forderung für die Tätigkeit der Gläubigervertreter vom 22.10.2009 nur einen Betrag von 16,20 EUR angesetzt.
a) Die Gläubigerin hat einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt. Neben der titulierten Hauptforderung i.H.v. 50.000,00 EUR aus dem notariellen Schuldanerkenntnis werden auch Kosten früherer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vollstreckt, so auch die für einen früheren Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angefallenen Rechtsanwaltskosten der Gläubigervertreter. Diese können gem. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO zugleich mit dem Titel beigetrieben werden. Dies verlangt die Gläubigerin mit ihrem Antrag. Dabei hat das Vollstreckungsorgan, vorliegend das für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständige Vollstreckungsgericht, zu prüfen, ob die gem. § 788 Abs. 1 ZPO geltend gemachten Kosten angefallen sind, ebenso wie die weiteren Voraussetzungen des § 788 ZPO. Diese Prüfung ist auch bereits deshalb erforderlich, weil es sich nicht um titulierte Ansprüche handelt. Andernfalls könnte der Gläubiger Fantasieforderungen mit der Zwangsvollstreckung beitreiben, welche nie gerichtlich geprüft wurden. Zu Recht hat daher das Vollstreckungsgericht geprüft, ob für den Antrag v. 22.10.2009 Rechtsanwaltskosten i.H.v. 356,90 EUR angefallen sind. Diese Prüfung war auch nicht deshalb obsolet, weil in dem früheren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss diese Kosten in voller Höhe berücksichtigt wurden. Damit ist keine Bindungswirkung für neue Zwangsvollstreckungsverfahren verbunden. Es geht nicht um eine Abänderung des Beschlusses vom 26.10.2009, sondern Bescheidung eines neuen Antrags. Insbesondere wurden diese Kosten auch nicht, wie es nach § 788 Abs. 2 ZPO möglich wäre, rechtskräftig festgesetzt, womit sie der Überprüfung nunmehr wohl entzogen wären.
b) In der Sache ist für die Anwaltstätigkeit vom 22.10.2009 nur ein Betrag von 16,20 EUR anzusetzen.
Zu entscheiden ist vorliegend darüber, ob als Gegenstandswert der Anwaltstätigkeit gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 RVG der Betrag der zu vollstreckenden Forderung (50.000,00 EUR) oder gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 RVG der geringere Wert des bestimmten gepfändeten Gegenstands anzusetzen ist. Dabei ist entscheidend, wie der Wert des gepfändeten Gegenstands nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 RVG zu bestimmen ist; hierüber besteht in Rspr. und Lit. Streit. Einigkeit besteht darüber, dass diese Regelung auch für die Forderungspfändung, nicht nur für die Sachpfändung gilt, also der Wert der zu pfändenden Forderung, wenn er geringer ist, anzusetzen ist. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 26.10.2009 wurden Ansprüche des Schuldners gegen zwei Drittschuldner gepfändet, nämlich (1) Ansprüche aus einem Bausparvertrag – letztlich der Anspruch auf Rückzahlung des Sparguthabens im Falle der Kündigung des Vertrags – und (2) Zahlungsansprüche aus Kontoverbindungen jeder Art – letztlich der Anspruch auf Auszahlung des gegenwärtigen und jeden künftigen Guthabens des Girokontos. Bislang gelangten von den Drittschuldnern 542,95 EUR zur Auszahlung.
Wie bereits erwähnt, besteht Streit darüber, wie der Wert des zu pfändenden Gegenstandes, insbesondere von Forderungen, gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 RVG zu bestimmen ist. Nach der von den Gläubigervertretern zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (16.9.2010 – 17 W 18/10, BeckRS 2010, 24168 [= AGS 2010, 539]) soll es nicht (nur) auf den objektiven Wert, sondern insbesondere dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Forderung wertlos war, auf die subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers vom Wert des Vollstreckungsobjekts zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit ankommen, wenn diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben. Andere stellen auf den objektiven Wert ab, wobei der maßgebliche Zeitpunkt und weitere Details streitig sind. Die wohl weitestgehende Auffassung berücksichtigt alle im Laufe der Vollstreckung eintretenden Wertänderungen und stellt letztlich auf den wirtschaftlichen Wert bei Verwertung des Vollstreckungsobjekts ab; wenn dieses gänzlich wertlos ist, soll der gesetzlic...