1. Die Antragsteller begehren die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 des RVG hinsichtlich des den festgesetzten Streitwert übersteigenden Gegenstandswerts des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs.
a) Der Antragsteller zu 1) hat zwar beantragt, "den Streitwert für den Vergleich festzusetzen". Dies ist aber gem. § 88 VwGO und im Zusammenhang mit dem Vortrag der Antragstellerin zu 2) als Festsetzung eines Gegenstandswerts für den Vergleich zu verstehen. Der Antragsteller zu 1) hat dies auch auf telefonische Nachfrage gegenüber dem Einzelrichter klarstellend bestätigt.
b) Die Antragstellerin zu 2) hat zwar ausdrücklich keinen Antrag auf Wertfestsetzung gestellt, sondern lediglich in Reaktion auf den Antrag des Antragstellers zu 1) zur Erhöhung des "Streitwerts" einen Vorschlag zur Höhe des Werts des Vergleichsgegenstandes gemacht. Nach § 88 VwGO versteht das Gericht diesen Vorschlag als sinngemäßen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin in ihrer Begründung sich ausdrücklich auf diese Bestimmung berufen hat.
c) Für eine solche Entscheidung ist kraft Gesetzes gem. § 33 Abs. 8 RVG u. § 87a Abs. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter berufen.
2 a) Der Antrag ist zulässig. Er scheitert insbesondere nicht daran, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf eine Streitwertbeschwerde verzichtet haben. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist der Antrag nicht als Streitwertbeschwerde zu werten, zumal die Antragstellerin zu 2) ausdrücklich auf § 33 RVG verwiesen hat. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist vom Streitwert des gerichtlichen Verfahrens nach § 63 Abs. 2 GKG zu trennen. Er wird nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag vom Gericht durch Beschluss gesondert festgesetzt.
b) Der Antrag ist aber unbegründet.
aa) Eine Wertfestsetzung ist auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG nur möglich, wenn sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Im vorliegenden Fall ist ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts vorhanden. In den Wert des Streitgegenstandes hätten – neben dem auf Grundlage des § 52 Abs. 3 GKG festgesetzten Streitwert des gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO streitgegenständlichen Gebührenbescheids vom 6.6.2003 – als Wert des Vergleichsgegenstands die Werte der im Vergleich einbezogenen weiteren Gebührenbescheide einbezogen werden müssen. Insoweit entsteht gem. Nr. 5600 GKG-KostVerz. eine besondere Gerichtsgebühr (vgl. auch für die ordentliche Gerichtsbarkeit: Nr. 1900) – sowie nach Nrn. 1000, 1003 VV zudem eine Einigungsgebühr (Vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 8.7.2011 – 10 B 10684/11; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.10.1999 – 3 E 745/99 je m.w.Nachw.; dazu näher Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, Nr. 1900 GKG-KostVerz. Rn 1 ff.).
bb) Eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2) daneben nicht möglich. Eine gesonderte Wertfestsetzung kommt nicht deshalb in Betracht, weil in dem Vergleich nicht rechtshängige Forderungen einbezogen worden sind. Eine Wertfestsetzung auf Grundlage des § 33 Abs. 1 RVG ist nach allgemeiner Ansicht nur möglich, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich weitere rechtshängige Ansprüche erfasst werden, wodurch sich auch der Rechtsstreit über diese Ansprüche erledigt.
So jeweils für außergerichtliche Vergleiche: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.4.1962 – 6 W 17/62, JurBüro 1963, 154 m. abl. Anm. Schmidt, a.a.O.; KG, Besch. v. 10.7.1970 – 1 W 6895/70, JurBüro 1970, 853 ff.; OLG München, Beschl. v. 16.6.1961 – 6 U 1609/59, Rpfleger. 1961, 417; OLG Bremen, Beschl. v. 16.9.1958 – 1 U 109/58, Rpfleger 1965, 97; ebenso zur Vorgängervorschrift Frauenholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, § 10 Rn 5; möglicherweise etwas missverständlich ("außergerichtlicher Vergleich in einem anhängigen Rechtsstreit") Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 10. Aufl. 2010, § 33 Rn 5.
Im vorliegenden Fall ist hingegen umgekehrt ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, der weitere nicht rechtshängige Streitgegenstände, nämlich eine Reihe von mit Widerspruch angefochtene Gebührenbescheide des beklagten A. erfasst hat. Dieser von den Beteiligten übereinstimmend mit 68.502,67 EUR angegebene Wert des Vergleichsgegenstandes ist mit Blick auf Nr. 6500 GKG-KostVerz. bereits durch den auf Grundlage des § 63 Abs. 2 GKG in der mündlichen Verhandlung getroffenen – im Übrigen unanfechtbaren – Beschluss erfasst worden.
3. Der Vollständigkeit halber weist das Gericht auf Folgendes hin:
a) Der genannte Streitwertbeschluss kann nicht nach Maßgabe des §§ 122 Abs. 1, 120 VwGO ergänzt werden, weil vom Gericht eine Kostenfolge übergangen worden ist. Dies kann nach dem klaren Wortlaut von § 120 Abs. 1 und 2 VwGO nur auf binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu stellenden...