Der Fehler des Anwalts lag darin, dass er sich nicht gegen die fehlerhafte Wertfestsetzung des Gerichts gewehrt, sondern sogar insoweit auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Aus dem Wert der anhängigen Gegenstände war die Verfahrensgebühr für das Verfahren im Allgemeinen angefallen (Nr. 5110 GKG-KostVerz.). Aus dem Mehrwert war die Vergleichsgebühr der Nr. 5600 VV angefallen. Dafür war aber kein Wert festgesetzt worden. An diese Wertfestsetzung des Gerichts war der Anwalt gebunden (§ 32 Abs. 1 RVG), da sich hier die Anwaltsgebühren nach demselben Wert richten wie die Gerichtsgebühren. Daneben besteht keine Möglichkeit, für die Anwaltsgebühren eine gesonderte Wertfestsetzung vorzunehmen.

Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass Anwälte sich nicht vorschnell sich mit einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung einverstanden erklären sollten. Erst recht sollten sie nicht auf die Rechtsmittel verzichten, sondern in Ruhe die Wertfestsetzung prüfen.

Ist eine – wie hier fehlerhafte – Wertfestsetzung einmal rechtskräftig geworden, dann ist dies nicht mehr zu korrigieren.

Norbert Schneider

AGS 1/2014, S. 32 - 35

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