§ 3a RVG gilt sowohl für das Erfolgshonorar als auch für Vergütungsvereinbarungen. Die Bestimmung ist "lex generalis". Für die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe bestanden bislang Einschränkungen (s.o.) in §§ 48, 49 und 49a BRAO.
Bei einer Beiordnung über die Prozesskostenhilfe musste der Rechtsanwalt die Vertretung zu den Prozesskostenhilfe-Gebühren übernehmen (§ 48 BRAO). § 3a Abs. 3 RVG erklärte die Nichtigkeit einer parallelen Vergütungsvereinbarung. Auch hinsichtlich der Beratungshilfe bestand (und besteht!) nach § 49a BRAO eine Übernahmepflicht des Mandates, welches nur aus einem wichtigen Grund (§§ 16, 16a BORA z.B. für Rechtsanwälte) abgelehnt werden kann. Die Verpflichtung zur Übernahme war dabei unzertrennlich verbunden mit den fixen Gebühren der Beratungshilfe (Nr. 2500 ff. VV). Die Übernahme des Beratungshilfemandats konnte (und kann) also nicht von dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht werden (§ 3a Abs. 4 RVG a.F. i.V.m. § 8 BerHG).
Seit 1.1.2014 ist die Vorschrift § 3a Abs. 4 RVG allerdings entfallen. Dennoch besteht weiterhin eine Verpflichtung, Beratungshilfemandate anzunehmen und – wenn die Voraussetzungen vorliegen – auch hierüber abzurechnen. Ausgenommen von der bisherigen Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe (daneben im Übrigen auch noch für die Beiordnung im strafrechtlichen Verfahren) konnte der Rechtsanwalt seine Gebühren selbst bestimmen und es bestand auch die Möglichkeit, (nur) zu höheren Konditionen tätig zu werden. Die Vergütungsvereinbarung regelt (ohne die ergänzenden Bestimmungen des BerHG) bereits selbst "Formerfordernisse." Diese müssen für die seit dem 1.1.2014 möglichen Fallgestaltungen in der Beratungshilfe daher ebenfalls gelten.
§ 3a Abs. 1 S. 1 RVG verlangt für alle Vergütungsvereinbarungen zunächst einmal die Textform. Dies gilt sowohl für die Vereinbarung, im Falle der ausbleibenden oder aufgehobenen Beratungshilfe zu den herkömmlichen Gebühren abzurechnen, wie auch für die "Erfolgsgebühr." Der Grundsatz der Schriftform gilt auch für "niedrigere" Gebühren als die gesetzlichen, muss daher mithin auch bei einem seit dem 1.1.2014 möglichen Verzicht auf die Gebühren ("pro bono") gelten. Eine Ausnahme der Textform sah § 3a Abs. 1 S. 4 RVG a.F. nur für Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG (außergerichtliche Beratung) vor. Daneben muss die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein, § 3a Abs. 1 RVG. Sie hat des Weiteren einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Fazit: Voraussetzung der Vergütungsvereinbarung ist daher
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die Textform (nicht zwingend Schriftform!), sowohl für Vergütungsvereinbarung als auch für eine Auslagenvereinbarung (da die Auslagen zur Vergütung zählen). Eine mündliche Vereinbarung ist nicht ausreichend. Eine Ausnahme gilt (hier; streitig bei Beratungshilfe, siehe IV) bei der Beratung nach § 34 RVG. |
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die Bestimmtheit in der Bezeichnung: hier ist notwendig, dass die Formulierung eindeutig erkennen lässt, dass sowohl die Gebühren als auch die Auslagen umfasst sind. Ansonsten genügt jedoch eine sinngemäße Bezeichnung. |
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die deutliche Unterscheidungsmöglichkeit von anderen Vereinbarungen (Absetzen). Die Unterscheidung muss deutlich ausfallen, als neue Vereinbarung erkennbar und damit für den Mandanten nicht überraschend sein. Dazu zählt zwingend eine Zäsur zwischen den Texten, in deren Ausgestaltung allerdings Freiheit besteht. |
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die Abgrenzung von der (Anwalts-)Vollmacht. |
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der Hinweis auf eine beschränkte Erstattungspflicht des Gegners, der nur die "gesetzlichen" Gebühren zu zahlen hat. |