Die Parteien hatten den Rechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegt und in dem über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung der Beklagten gestritten worden ist, durch Vergleich beendet. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger im Jahr 2011 ein Jahresgehalt i.H.v. 89.724,00 EUR (= Bruttomonatsgehalt i.H.v. 7.477,00 EUR) bezogen hat; diesem Sachvortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Im Vergleich haben die Parteien unter der Nr. 1 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.1.2013 vereinbart aufgrund der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 20.9.2013. Gem. Nr. 2 des vorgenannten Vergleichs hat sich die Beklagte verpflichtet, das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum ab dem 20.9.2012 bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß mit einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 7.477,95 EUR sowie das Weihnachtsgeld 2012 i.H.v. 2.074,87 EUR abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen, soweit diese nicht auf die Agentur für Arbeit übergegangen sind.
Das ArbG hat den Gegenstandswert nach vorheriger Anhörung der Parteien und deren Prozessbevollmächtigten für die Klage auf 26.706,90 EUR und für den Vergleich einen Mehrwert i.H.v. 7.727,25 EUR festgesetzt.
Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts i.H.v. 7.727,25 EUR und begehren eine Festsetzung des Vergleichsmehrwerts i.H.v. 39.879,57 EUR. Sie tragen vor, zu Unrecht habe das ArbG die unter Nr. 2 des Vergleichs getroffene Vereinbarung der Parteien nicht werterhöhend berücksichtigt. Nr. 2 des Vergleichs beinhalte allerdings keine Einigung der Parteien über die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da vorliegend für den Zeitraum zwischen dem 20.9.2012 und dem 31.1.2013 der Vergütungsanspruch des Klägers insgesamt streitig gewesen sei, hätte das ArbG die für diesen Zeitraum vergleichsweise geregelte Vergütung des Klägers werterhöhend berücksichtigen müssen. Schließlich verkenne das ArbG, dass der Streitwert einer Klage sich nach dem Streitgegenstand bestimme, der wiederum durch den Klageantrag bestimmt werde. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Kündigungsschutzklage mit einer Zahlungsklage zu verbinden oder aber wegen der Entgeltansprüche eine gesonderte Klage einzureichen. In beiden Fällen wären selbstverständlich die Zahlungsansprüche streitwerterhöhend berücksichtigt worden.
Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der in Nr. 2 des Vergleichs für den Zeitraum der Kündigungsfrist geregelten Vergütung komme kein eigenständiger Wert zu, da es sich insoweit um einen kündigungsabhängigen Entgeltanspruch handele, der aus den zwischen den Parteien im Rahmen des Vergleichs geregelten Beendigungstatbestand folge.