1. Die Beschwerde gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des ArbG ist gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind Antragsberechtigter i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

a) Mit Recht hat das ArbG bei der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs nicht gegenstandswerterhöhend berücksichtigt.

b) Zunächst ist darauf Bedacht zu nehmen, dass entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Nr. 2 des Vergleichs keine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung vom 20.9.2012 bis zum 31.1.2013 vereinbart worden ist, sondern lediglich die Verpflichtung der Beklagten für den vorgenannten Zeitraum das Arbeitsverhältnis auf der Basis eines Bruttomonatsgehalt i.H.v. 7.477,95 EUR sowie das Weihnachtsgeld 2012 i.H.v. 2.074,87 EUR abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen, soweit diese nicht auf die Agentur für Arbeit übergegangen sind.

c) Ohne Rechtsfehler hat das ArbG darauf hingewiesen, dass typische Regelungen zur Beendigung einer Bestandsschutzstreitigkeit und zur Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses als unstreitige Konsequenz der Beendigungsvereinbarung unter Beachtung des sozialpolitischen Zwecks von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keine gesonderte Bewertung rechtfertigen, sofern sie nicht bereits streitgegenständlich sind. Insbesondere kündigungsabhängige Ansprüche führen zu keinem Mehrwert der Einigung (vgl. nur LAG Hamm, Beschl. v. 17.4.2007 – 6 Ta 145/07). Dieser Rspr. schließt sich die erkennende Beschwerdekammer ausdrücklich an.

Bei den Vergütungsansprüchen des Klägers vom 20.9.2012 bis zum 31.1.2013 handelt es sich um kündigungsabhängige Ansprüche, denn der Kläger hat sich gegen eine außerordentliche Kündigung vom 20.9.2012, zugegangen am selben Tage, gewehrt und im Vergleich ist ein Beendigungszeitpunkt am 31.1.2013 (Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung) vereinbart worden. Der Gegenstandswert für die Klage vom 11.10.2012 wurde vom ArbG auf 26.706,90 EUR festgesetzt; dies entspricht dem Gegenstandswert der Regelung gem. der Nr. 1 des Vergleichs. Insoweit wurde vom ArbG zwar nicht berücksichtigt, dass sich die Bruttovergütung des Klägers auf 7.477,00 EUR belaufen hat. Das ArbG hat erkennbar die Bruttomonatsvergütung zugrunde gelegt, die der Kläger in seiner Klage dargestellt hat. Auch im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt jedoch das Verschlechterungsverbot (vgl. nur LAG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2008 – 8 Ta 13/07), sodass der Gegenstandswert gegenüber der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert werden darf. Mithin musste es bei der Gegenstandswertfestsetzung hinsichtlich der Klage durch das ArbG verbleiben. Ausweislich der Nr. 2 des Vergleichs hat sich die Beklagte verpflichtet, das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 20.9.2012 bis zum 31.1.2013 auf der Basis eines Bruttomonatsgehalts i.H.v. 7.477,95 EUR (insgesamt = 32.404,45 EUR; 10/30 von 74.77,95 EUR zuzüglich 4 x 7.477,95 EUR) sowie das Weihnachtsgeld 2012 i.H.v. 2.074,87 EUR abzurechnen und den sich aus dem vorgenannten Bruttobetrag i.H.v. 34.479,32 EUR ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigung der auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche des Klägers auszuzahlen. Diese im Vergleich unter der Nr. 2 vereinbarte Regelung enthält kündigungsabhängige Ansprüche, die nach allem zu keinem Mehrwert der Einigung führen können.

d) Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hinweisen, dass es dem Kläger freigestanden hätte, die Kündigungsschutzklage mit einer Zahlungsklage zu verbinden oder aber wegen der Entgeltansprüche eine gesonderte Klage einzureichen, so ist dies richtig. Richtig ist auch, dass nach der Rspr. des LAG Hamburg bei einer objektiven Klaghäufung von Kündigungsschutzantrag und Vergütungsansprüchen aus Annahmeverzug für die Zeit nach dem streitbefangenen Kündigungstermin, die allein von der Entscheidung über die Kündigung abhängig sind, soweit es sich um bereits entstandene Ansprüche handelt, der Klagbetrag neben dem Wert des Bestandsschutzantrages streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen ist (vgl. LAG Hamburg, Beschl. v. 14.2.2002 – 6 Ta 2/02 u. v. 5.3.2002 – 5 Ta 2/02 – beide veröffentlicht; die entgegenstehende spätere Rspr. des LAG Hamburg (nur 20 % anzusetzen, Beschl. v. 8.7.2004 – 3 Ta 4/02 – u. v. 11.1.2008 – 8 Ta 13/07 – haben die Kammern 3 und 8 des LAG Hamburg inzwischen wieder aufgegeben). Der Kläger hat jedoch vorliegend Entgeltansprüche nicht mit der Klage geltend gemacht, sondern sich mit seiner Klage nur gegen die Kündigung vom 20.9.2012 gewehrt.

e) Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Gegenstandswertbeschluss des ArbG nur wegen der Nichtberücksichtigung der Regelung in Nr. 2 des Vergleichs angegriffen haben, war der Beschluss des ArbG v. 9....

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