Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Bei gemeinsamer Beauftragung eines Anwaltes durch Streitgenossen und unterschiedlichem Prozessausgang kann im Regelfall der obsiegende Streitgenosse nur den auf ihn entfallenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Gegner erstattet verlangen. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass sämtliche Streitgenossen einen gleichen Anteil der Anwaltskosten des gemeinsamen Anwalts im Innenverhältnis zu tragen haben (BGH NJW-RR 2003, 1217).
Ausnahmsweise kann sich aber die Alleinhaftung eines Streitgenossen dann ergeben, wenn feststeht, dass dieser im Innenverhältnis für die Kosten des gemeinsamen Anwalts letztlich allein aufzukommen hat. Das hat der erkennende Senat wiederholt entschieden (Senat JurBüro 1991, 1542; JurBüro 2000, 145 [= AGS 2000, 97]; JurBüro 2002, 37 [= AGS 2002, 118]; JurBüro 2011, 646).
Einen solchen Nachweis hat die Beklagte zu 1) vorliegend nicht geführt. Objektiv ist festzuhalten, dass beide Beklagten denselben Prozessbevollmächtigten beauftragt haben. Von einem einheitlichen Auftrag gingen erkennbar auch die Beklagte zu 1) und ihre Bevollmächtigten aus, wie der Hinweis auf die für den Beklagten zu 2) reklamierte und diesem allein in Rechnung gestellte Erhöhungsgebühr zeigt. Auch vor dem Hintergrund einer möglichen Interessenkollision wäre anderes nicht denkbar.
Eine Vereinbarung, dass die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis die Kosten alleine zu tragen hat, behauptet sie auch mit ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht. Sie zeigt, dass über die Gebührenverteilung zwischen den Beklagten nicht gesprochen wurde. Allein die Erwartung, dass der Beklagte 2) seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Bevollmächtigten nicht wird nachkommen können, reicht dafür nicht. Dies betrifft allein das wirtschaftliche Risiko der Bevollmächtigten bzw. – soweit die Bevollmächtigten sie als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehmen – der Beklagten zu 1). Tatsächlich wurde dem Beklagten zu 2) auch zumindest die Mehrvertretungsgebühr in Rechnung gestellt, die bei einer solchen Vereinbarung auch die Beklagte zu 1) hätte tragen müssen. Das zeigt die tatsächlich fehlenden Absprachen.
Nach dem auch von der Beklagten zu 1) dargelegten Sachverhalt haften sie und der Beklagte zu 2) im Innenverhältnis ihren Bevollmächtigten jeweils hälftig, wenn auch als Gesamtschuldner. Ein Sachverhalt, nach dem feststeht, dass die Beklagte zu 1) die Kosten im Innenverhältnis alleine tragen muss, ist nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenfestsetzung ist danach nicht zu beanstanden.
AGS 1/2014, S. 44