1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 1 S. 2, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG). Das Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) zum 1.8.2013 einschließlich des damit einher gehenden Wegfalls der Nr. 3103 VV ändert an der grundsätzlichen Bedeutung nichts. Zum einen ist noch eine nicht unerhebliche Anzahl von Verfahren anhängig, für die das RVG in seiner bisherigen Fassung anwendbar bleibt. Zum anderen stellt sich die Rechtsfrage zum Entstehen der so genannten fiktiven Terminsgebühren nach Nr. 3106 VV bei Untätigkeitsklagen auch nach der Neufassung des RVG weiterhin, denn insoweit wurde die Gebührenziffer nicht geändert.
2. Die Beschwerde ist zulässig. § 178 S. 1 SGG steht der Statthaftigkeit nicht entgegen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.4.2013 – L 8 AS 527/12 B KO). Die Beschwerde wurde vom SG für den Senat bindend zugelassen (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG), sodass es auf die Höhe des Beschwerdewertes nicht ankommt. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
3. Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen nicht zu niedrig festgesetzt.
Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 S. 1 RVG). Für die Höhe der Vergütung ist gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG auf das VV zurückzugreifen, wobei in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier – das GKG nicht anzuwenden ist (§ 183 SGG), Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG).
a) Die Verfahrensgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in Nr. 3102 VV i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und umfasst in der hier einschlägigen, bis 31.7.2013 geltenden Fassung, einen Betragsrahmen von 40,00 EUR bis 460,00 EUR.
aa) Soweit der vormals für das Kostenrecht zuständige Senat des Sächsischen LSG die Nr. 3103 VV bei Untätigkeitsklagen als einschlägig ansah, sofern der Beschwerdeführer – wie hier – bereits im Verwaltungs- oder Vorverfahren tätig war (Beschl. v. 8.12.2010 – L 6 AS 202/10 B KO), hält der erkennende Senat hieran nicht fest. Der ermäßigte Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV kommt zur Anwendung, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Die Minderung trägt dem typisierend anzunehmenden Umstand Rechnung, dass bei Vorbefassung des Rechtsanwalts in einem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Synergieeffekt auftritt, der sich in Gestalt einer Verringerung des Arbeitsaufwandes und der Schwierigkeit im nachfolgenden Verfahren niederschlägt (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 212; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, § 3 Rn 17). Das Vor- oder Verwaltungsverfahren stellt jedoch kein einer sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage vorgehendes Verwaltungsverfahren i.S.d. Nr. 3103 VV dar. Der verringerte Betragsrahmen nach Nr. 3103 VV ist vielmehr auf die Fälle beschränkt, in denen über die zeitliche Nachfolge des weiteren Verfahrens hinaus auch eine Identität der Streitgegenstände besteht. Nur dann ist die typisierende Annahme eines Synergieeffektes berechtigt (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 22.4.2013 – L 8 AS 527/12 B KO zum Eilverfahren [= AGS 2013, 389]). Hieran fehlt es aber bei der Untätigkeitsklage, mit der Folge, dass nicht Nr. 3103 VV, sondern Nr. 3102 VV einschlägig ist (so im Ergebnis ebenfalls LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.3.2011 – L 7 B 255/09 AS; Beschl. v. 5.5.2008 – L 19 B 24/08 AS; SG Kiel, Beschl. v. 1.6.2012 – S 21 SF 36/12 E; a.A. Hessisches LSG, Beschl. v. 21.3.2012 – L 2 AS 517/11 B; Thüringer LSG, Beschl. v. 25.10.2010 – L 6 SF 652/10 B). Die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist als bloße Bescheidungsklage allein auf die von der Behörde unterlassene formelle Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs gerichtet (BSG, Urt. v. 23.8.2007 – B 4 RS 7/06 R; Urt. v. 8.12.1993 – 14a RKa 193; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 88 Rn 2, 9b). Anders als nach der Rechtslage im Verwaltungs- oder Finanzgerichtsprozess (vgl. § 75 VwGO, § 46 FGO) ermöglicht § 88 SGG nicht, direkt auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder Erlass des beantragten Bescheides zu klagen. Unbeschadet des Interesses des Klägers am materiell-rechtlichen Ausgang des Verwaltungs- oder Vorverfahrens zielt die Untätigkeitsklage daher auf Bescheidung schlechthin und erschöpft sich prozessual im Zweck der Verfahrensförderung. Etwaigen konkreten Arbeitserleichterungen ist daher allenfalls bei der Bemessung der Einzelgebühr im Rahmen v...