Das LG hat dem Pflichtverteidiger zu Recht einen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % auf die geltend gemachten Netto-Taxikosten zuerkannt.

Zu den zur Vergütung eines Rechtsanwalts zählenden Gebühren und Auslagen gehören zunächst die hier unstreitigen ausgelegten Taxikosten, auf die gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG seitens des Taxiunternehmers der ermäßigte Umsatzsteuersatz i.H.v. 7 % zu erheben war. In seinem Kostenfestsetzungsantrag kann der Rechtsanwalt jedoch lediglich die entsprechenden Nettobeträge geltend machen, wenn er – wie hier – die auf den Taxiquittungen ausgewiesene Umsatzsteuer seinerseits gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüber den Finanzbehörden als Vorsteuer abziehen kann. Die Zahlung der Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Auslagen stellt nämlich in diesem Fall keine bleibende Ausgabe dar, weil die Umsatzsteuer wirtschaftlich im Wege des Vorsteuerabzugs wieder zurückfließt (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1016 [= AGS 2012, 268]; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV Nr. 7008 Rn 18).

Neben den Gebühren und Auslagen kann der Verteidiger weiterhin gem. Nr. 7008 VV den Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen. Da die Umsätze eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG aufgelisteten umsatzsteuerrechtlich privilegierten Leistungen gehören, beträgt die Steuer für jeden seiner steuerpflichtigen Umsätze nach § 12 Abs. 1 UStG 19 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Der Ansatz des reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7 % käme lediglich für den (hier nicht gegebenen) Fall in Betracht, dass ein Rechtsanwalt Umsätze durch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Rechten erzielt, § 12 Abs. 2 Nr. 7c) UStG.

Das LG hat in dem angefochtenen Beschluss außerdem zutreffend dargelegt, dass es sich bei den Taxikosten i.H.v. 39,25 EUR netto um einen Umsatz handelt, der als Nebenleistung das steuerliche Schicksal der unstreitig einem Umsatzsteuersatz von 19 % unterfallenden Hauptleistung i.H.v. rund 35.000,00 EUR netto teilt (vgl. BFHE 228, 456, abgedr. in BStBl II 2010, 1109 m.w.Nachw.). Es handelt sich bei der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und den in Zusammenhang hiermit angefallenen Taxifahrten um Bestandteile einer einheitlichen Leistung im Sinne eines komplexen, aus mehreren Einzelleistungen zusammengesetzten Umsatzes, dessen Einzelleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, so dass das gesamte Leistungsbündel einheitlich zu besteuern ist (vgl. BFH DB 2013, 677 m.w.Nachw.; BFH HFR 2012, 1191).

Eine unrechtmäßige Bereicherung ergibt sich aus der Differenz der beiden Umsatzsteuersätze nicht, denn der zum Vorsteuerabzug berechtigte Rechtsanwalt ist seinerseits verpflichtet, die an ihn ausgekehrte Umsatzsteuer i.H.v. 19 % an das Finanzamt abzuführen, so dass bei ihm lediglich die Nettobeträge verbleiben. Daher sind weitere 4,71 EUR zur Zahlung an den Pflichtverteidiger anzuweisen.

Entnommen von www.burhoff.de

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