FamGKG §§ 35, 41
Leitsatz
Der Gegenstandswert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Immobilienwerts errechnet.
OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2013 – II-4 WF 181/13
1 Sachverhalt
In dem vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren hat der Antragsteller die Feststellung eines Immobilienwertes begehrt, um diesen Wert bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung zwischen den Beteiligten einstellen zu können.
Zu Beginn des Verfahrens teilten die Beteiligten ihre unterschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich des Wertes der Immobilie nicht mit. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens beläuft sich der Wert der Immobilie unstreitig auf 140.000,00 EUR zum Ende der Ehezeit. Mit diesem Wert errechnet sich der Antragsteller einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin i.H.v. 44.044,53 EUR. Die Antragsgegnerin errechnet eine Zugewinnausgleichsforderung des Antragstellers nach Berücksichtigung von Verbindlichkeiten i.H.v. 37.870,33 EUR.
Das FamG hat den Verfahrenswert für das selbstständige Beweisverfahren auf 140.000,00 EUR festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er ist der Ansicht, dass der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens auf 44.000,00 EUR festzusetzen sei, da er in dieser Höhe einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend mache.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist gem. § 59 FamGKG zulässig.
Sie ist auch begründet.
Der Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache und damit nach dem Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs. Allerdings darf nicht unbesehen der volle Zugewinnausgleichsanspruch zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist der zugrunde liegende Streit. Es ist also danach zu fragen, welcher Zugewinnausgleich sich bei Annahme des vom Antragsteller angenommenen Werts des Beweisgegenstandes und welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich nach dem von dem Antragsgegner angenommenen Wert ergibt. Diese Differenz bildet den Verfahrenswert (Schneider, NJW-Spezial 2011, 731).
Beide Beteiligten gehen übereinstimmend von einem Immobilienwert von 140.000,00 EUR aus. Mangels Streit über die Höhe des Immobilienwertes hat das selbstständige Beweisverfahren keinen eigenständigen Wert – die Differenz der von den Beteiligten errechneten Zugewinnausgleichsforderung resultiert aus der Berücksichtigung anderweitiger Verbindlichkeiten. Damit ist vom Mindestwert auszugehen und der Verfahrenswert des selbstständigen Beweisverfahrens war auf bis zu 300,00 EUR festzusetzen.
Da das Beschwerdegericht den Verfahrenswert von Amts wegen festsetzen kann, war es an den Antrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht gebunden.
Eine Entscheidung über die Kosten war nicht erforderlich, weil sich bereits aus dem Gesetz ergibt, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden und Kosten nicht erstattet werden (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
3 Anmerkung
In Familienstreitsachen ist kraft der Verweisung des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die Vorschriften der ZPO auch das selbstständige Beweisverfahren möglich. Dieses Verfahren bietet sich insbesondere in Zugewinnverfahren (§§ 261 ff. FamFG) an, wenn wesentlicher Streitpunkt der Zugewinnausgleichsberechnung ein bestimmter Vermögensgegenstand – in der Regel eine Immobilie – ist und über ein selbstständiges Beweisverfahren Klarheit geschaffen werden kann, sodass sich damit häufig sogar der gesamte Streit über die Höhe des Zugewinnausgleichs erledigt.
Güterrechtssachen sind nach § 112 Nr. 2 FamFG Familienstreitsachen, sodass nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO für das Verfahren vor den Landgerichten und somit auch die §§ 485 ff. ZPO anzuwenden sind. Daher kann vor Anhängigkeit eines Zugewinnausgleichsverfahrens gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 485 Abs. 2 S. 1 ZPO ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Wert einer Sache eingeholt werden. Das gilt auch dann, wenn zwar das Scheidungsverfahren anhängig ist, aber noch nicht die Folgesache Zugewinnausgleich. Ist dagegen das Zugewinnverfahren bereits anhängig, ist ein Beweisverfahren nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO möglich. Das gilt auch, wenn bereits ein Stufenverfahren auf Zugewinnausgleich anhängig ist.
Der Verfahrenswert des selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache. Hauptsache ist hier der Zugewinnausgleichsanspruch. Allerdings darf nicht unbesehen der volle Zugewinnausgleichsanspruch zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist der zugrunde liegende Streit. Es ist also danach zu fragen, welcher Zugewinnausgleich sich bei Annahme des vom Antragsteller angenommenen Werts des Beweisgegenstands und welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich nach dem von dem Antragsgegner angenommenen Wert ergibt. Diese Differenz bildet den Verfahrenswert. In der Regel wird sich also der Verfahrenswert auf die Hälfte der Wertdifferenz belaufen.
Beispiel
Die Ehefrau verlangt 100.000,00 EUR Zugewinnausgl...