1. Keine Vergleichsgebühr bei anderweitiger Anhängigkeit
Nach der bisherigen Gesetzesfassung war strittig, ob die gerichtliche Vergleichsgebühr nur dann anfällt, wenn der mitverglichene Gegenstand überhaupt nicht anhängig ist, oder bereits dann, wenn er in diesem Verfahren nicht anhängig ist.
Für die Zukunft hat der Gesetzgeber die Frage beantwortet. Sowohl im GKG als auch im FamGKG heißt es jetzt, dass die gerichtliche Vergleichsgebühr nur dann entsteht, wenn eine Einigung über "gerichtlich nicht anhängige" Gegenstände getroffen wird, also Gegenstände, die überhaupt nicht (gerichtlich) anhängig sind.
Allerdings fragt es sich, warum das LG dann einen Mehrwert des Vergleichs festgesetzt hat.
Die Gerichtsgebühren betreffend hat der Vergleich keinen Mehrwert, weil daraus keine Gebühr erhoben wird. Dann darf das Gericht aber insoweit auch keinen Wert festsetzen.
Ein Mehrwert kommt zwar für die Anwaltsvergütung in Betracht. Aber auch hierzu durfte das LG Mannheim keine Festsetzung vornehmen.
Soweit es um den Wert der mitverglichenen anhängigen Gegenstände geht, ist ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem die Gegenstände anhängig sind (das war hier das LG München I). Anderenfalls könnte es passieren, dass das Prozessgericht einen anderen Wert festsetzt als das "Vergleichsgericht". Dann wären für denselben Gegenstand unterschiedliche Wertfestsetzungen vorhanden.
Daher darf ein Gericht nur für die Gegenstände, die bei ihm anhängig sind oder Gegenstände, die überhaupt nicht anhängig sind, den Wert festsetzen.
Gegenstände, die anderweitig anhängig sind, dürfen nur von dem Gericht bewertet und festgesetzt werden, bei dem die Sache anhängig ist.
Auch für die Anwaltsgebühren bedarf es keiner gesonderten Festsetzung, da sich die Mehrwertgebühren für den Anwalt aus der Wertfestsetzung des Gerichts ergeben, bei dem der Mehrwert anhängig ist. Die Wertfestsetzung des LG München I wäre also die Grundlage für die Berechnung der Mehrwertgebühren.
Abgesehen davon dürfte für die Anwaltsgebühren ein Wert nur auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt werden, der hier ersichtlich nicht gestellt war.
2. Kürzung
Die Frage der Kürzung ist jetzt ebenfalls gesetzlich geregelt. Durch den neuen § 36 Abs. 3 GKG ist klargestellt, dass ein Mehrvergleich nicht zu höheren Gerichtkosten führen kann als bei Anhängigkeit des gesamten Gegenstands. Fällt also aus dem Wert des Verfahrens eine 1,0-Gebühr an und aus dem Mehrwert des Vergleichs eine 0,25-Vergleichsgebühr, darf das Gericht nicht mehr erheben als eine Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Gebührensatz – hier also 1,0.
Wäre im Ausgangsfall der Mehrwert nicht anhängig gewesen, dann hätte der Vergleich auch nicht zu Mehrkosten geführt. Die Grenze des § 36 Abs. 3 RVG hätte sich dann auf eine 1,0-Gebühr aus 30 Mio. EUR belaufen, da ein höherer Wert als 30 Mio. EUR nicht angenommen werden darf (§ 39 Abs. 2 GKG).
Norbert Schneider
AGS 1/2014, S. 25 - 26