Die gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten außergerichtlichen Kosten können nicht gegen den Antragsgegner festgesetzt werden. Es fehlt an einem entsprechenden Kostentitel.
Zwar hat das AG in seinem Beschl. v. 7.11.2011 die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner aber Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren hat seine Erledigung gefunden durch den vor dem OLG Brandenburg am 10.7.2012 abgeschlossenen Vergleich. In Nr. 4. des Vergleichs heißt es, die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs würden gegeneinander aufgehoben. Diese Kostenregelung ist nun maßgeblich. Sie hat zur Folge, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, vgl. § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO. Für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin durch den Antragsgegner bleibt kein Raum mehr.
Auf die Kostenentscheidung des AG vom 7.11.2011 kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mehr zurückgegriffen werden. Denn ein wirksamer, also vor Rechtskrafteintritt abgeschlossener Prozessvergleich macht eine frühere Hauptsacheentscheidung als Vollstreckungstitel ungeeignet (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn 21 "Prozessvergleich" unter Bezugnahme auf KG KGR 2005, 795).
Die grundsätzlich gebotene Auslegung der Kostenregelung des Vergleichs (vgl. Zöller/Herget, a.a.O.) ergibt, dass von ihr sämtliche Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz erfasst sind.
Hinsichtlich des Begriffs "Kosten des Rechtsstreits", wie er in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO benutzt wird, ist anerkannt, dass er alle Rechtszüge umfasst (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn 6; Schulz, in: MüKo zur ZPO, 4. Aufl., § 91 Rn 22). Von den Kosten des Rechtsstreits ausgenommen sind nur diejenigen Kosten, über die schon rechtskräftig befunden worden ist bzw. die – wie die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs – nicht unmittelbar zu den Kosten des Rechtsstreits gehören (vgl. BGH NJW 2009, 519 [= AGS 2009, 95]; NJW 2011, 1680 [= AGS 2011, 257]; OLG Köln, Beschl. v. 13.6.2006 – 17 W 87/06, BeckRS 2006, 09809 [= AGS 2007, 261]; OLG Düsseldorf NJOZ 2002, 91; OLG Koblenz, Beschl. v. 16.1.1976 – 14 W 751/75, BeckRS 1976, 31142513; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.8.1989 – 8 W 383/89, BeckRS 1989, 02486).
Nichts anderes gilt, wenn – wie vorliegend – im Vergleich von den Kosten des Verfahrens die Rede ist. Denn schon im Zivilprozess werden die Begriffe "Rechtsstreit" und "Verfahren" oftmals gleichbedeutend gebraucht (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Vorliegend aber handelt es sich um ein Unterhaltsverfahren, eine Familienstreitsache. Auch wenn in diesem Verfahren im weitem Umfang die ZPO Anwendung findet, vgl. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, tritt an die Stelle der Bezeichnung "Prozess" oder "Rechtsstreit" die Bezeichnung "Verfahren", § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit dem Vergleich die Kosten des gesamten Verfahrens geregelt werden sollten, zumal durch den Vergleich das Verfahren insgesamt seinen Abschluss gefunden hat.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Verwendung des Begriffs "Verfahren" abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch nur das Verfahren zweiter Instanz meint, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 21.11.2012 in Bezug genommenen Schreibens des Gerichts vom 8.8.2012. Denn insoweit handelt es nicht etwa um ein Schreiben des OLG Brandenburg, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, so dass etwaige Äußerungen des Spruchkörpers Rückschlüsse auf die Bedeutung des Begriffs "Verfahren" zuließen. Vielmehr hat sich allein die am Abschluss des Vergleichs nicht beteiligte Rechtspflegerin des AG mit Schreiben vom 8.8.2012 im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gewandt und ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass der Vergleich an der Kostenregelung erster Instanz durch Beschl. v. 7.11.2011 nichts ändere. Dies ist für die Auslegung der Kostenlegung des Vergleichs aber ohne Bedeutung.
AGS 1/2014, S. 42 - 43