Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG in den beiden Beratungshilfesachen 15 II 685/12 (Gegenstand: Zustimmung des sorgeberechtigten Kindsvater zur beabsichtigten Nachnamensänderung des Kindes) und 15 II 686/12 (Gegenstand: alleiniges Sorgerecht für die Kindsmutter) ist nach Zulassung durch das AG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zu Recht hat das AG angenommen, dass sich die Beratungshilfeleistung in der Beratungshilfesache 15 II 685/12 (Aufforderung an den geschiedenen Kindsvater, einer Nachnamensänderung des Kindes zuzustimmen) bei wertender Betrachtung auf "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG bezieht wie die Beratungshilfeleistung in der Sache 15 II 686/12, in der die Anwältin der Antragstellerin den Kindsvater aufforderte, seine Zustimmung zur Alleinsorgerechtsausübung durch die Kindsmutter zu erteilen. Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratungshilfe zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten und deren Abgrenzbarkeit untereinander ist es nach einer gefestigten obergerichtlichen Rspr. angemessen, im Bereich familienrechtlicher Auseinandersetzungen zwischen folgenden beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zu unterscheiden und zwischen folgenden vier Komplexen zu differenzieren:
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der Scheidung als solcher, |
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den Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), |
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den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und |
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den finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung). |
Das Beschwerdegericht nimmt auf seinen Beschl. v. 23.9.2013 (1 T 97/13) und die dort zitierte Rspr. Bezug. Richtig hat das AG gemeint, dass die im Verfahren 15 II 685/12 durch Anwaltsschreiben vom 25.4.2012 vom sorgeberechtigten Vater erbetene Zustimmung zur beabsichtigten Namensänderung des Kindes einen Teilaspekt und Ausfluss des elterlichen Sorgerechtes betrifft, dessen Alleinübertragung die Kindsmutter in dem Verfahren 15 II 686/12 mit Anwaltsschreiben vom 1.6.2012 vom Kindsvater begehrte. Der innere Zusammenhang zwischen beiden anwaltlichen Tätigkeitsvorgängen liegt auf der Hand. Jeweils geht es der Kindsmutter darum, auf den Kindsvater einzuwirken, um Aspekte des Sorgerechtes für das Kind einer Klärung zuzuführen. Es ist angemessen, diese beiden einzelnen Gegenstände der Wertung nach zu einer einzigen (gebührenrechtlichen) Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 1 RVG zuzuordnen bzw. zusammenzufassen. Damit korrespondiert auch, dass die obergerichtliche Rspr. nicht etwa innerhalb des Tätigkeitsbereichs in Kindschaftssachen (§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG) noch einmal unterdifferenziert zwischen den jeweils thematisierten tatsächlichen und rechtlichen Teilgesichtspunkten der elterlichen Sorge (vgl. hierzu u.a. OLG Naumburg, Beschl. v. 28.3.2013 – 2 W 25/13 [= AGS 2013, 353]). Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, dass in der Tat in jedem Einzelfall die Kontrollüberlegung erfolgen muss, ob die Bewertung als ein- und dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit die Belastung des Rechtsanwaltes möglicherweise derart groß werden lässt, dass sie dem Rechtsanwalt nicht mehr zugemutet werden kann. Das lässt sich hier aber nicht annehmen. Die mit dem reaktionslos gebliebenen und eine halbe DIN A 4-Seite langen Anwaltsschreiben vom 25.4.2012 entfaltete Tätigkeit ist äußerst überschaubar und betrifft einen tatsächlich wie rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt. Gleiches gilt für das Anwaltsschreiben vom 1.6.2012. Eine Vergütungsbegrenzung, die aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Rechtsanwalt unzumutbar erscheint, droht hier nicht.
Anders als die Beschwerde meint, ist es für die Bewertung als ein- und dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit unerheblich, ob zeitgleich erteilte Aufträge oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten erteilte Aufträge zugrunde liegen. Die – erfolgte oder nicht erfolgte – Zusammenfassung von Gegenständen in einem Auftrag ist mehr oder weniger willkürlich und zufällig und bietet keinen verlässlichen Anhalt für die Bewertung als eine oder als mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten (OLG Naumburg a.a.O., m.w.Nachw.). Letztere Bewertung muss sich an inhaltlichen Überlegungen orientieren. Im Kern: Bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit auf einen von anderen Sachverhalten abgrenzbaren Lebensvorgang und erfordert dieser eine eigenständige anwaltliche Leistung?
Dass auch der Aspekt der Erteilung mehrerer Berechtigungsscheine respektive der Erteilung nur eines einzigen Berechtigungsscheins für diese Bewertung unerheblich ist, entspricht einhelliger Auffassung in der Rspr. (vgl. nur: OLG Naumburg a.a.O. m.w.Nachw.) und soll wohl auch von der Beschwerde – trotz der Betonung der hier erfolgten Erteilung zweier "eigener" Berechtigungsscheine – letztlich nicht infrage gestellt werden,...