Seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde im Rahmen der Abrechnung ihrer außergerichtlichen Tätigkeit zu Recht ein Gegenstandwert von 5.947,20 EUR zugrunde gelegt mit der Folge, dass die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der erteilten Deckungszusage über den bereits geleisteten Betrag hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 283,75 EUR hat.
Der der Abrechnung zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von 5.947,20 EUR ergibt sich aus der Addition des Anspruchs auf Mietminderung einerseits und des Anspruches auf Mängelbeseitigung andererseits, wobei gem. § 41 Abs. 5 GKG der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung sowohl für die geltend gemachte Mängelbeseitigung (§ 41 Abs. 5 GKG in direkter Anwendung) als auch für die geltend gemachte Mietminderung (§ 41 Abs. 5 GKG analog) in Ansatz zu bringen war (so im Ergebnis auch KG, Beschl. v. 6.1.2014 – 8 W 96/13 für den Fall eines Antrags auf Mängelbeseitigung verbunden mit einem Antrag auf Feststellung der Minderung). Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Streitwerte zu addieren, da beide Ansprüche auf unterschiedliche Interessen gerichtet sind und die Zielrichtung der Ansprüche nicht – jedenfalls nicht zwingend – identisch ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Erfolgschancen der nebeneinander geltend gemachten Ansprüche nicht zwingend spiegelbildlich sondern vielmehr durchaus auch sehr unterschiedlich entwickeln können. Zur Verdeutlichung kann hierfür beispielhaft die Fallkonstellation angeführt werden, dass zwar ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht, die Minderung aber deutlich zu hoch angesetzt wurde oder wegen Unerheblichkeit sogar gar kein Minderungsanspruch besteht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nach Auffassung des Gerichtes aus dem Zweck der Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG, dass aus sozialpolitischen Erwägungen heraus das wirtschaftliche Risiko des Vermieters begrenzt werden soll und daher auch eine weite Auslegung der Vorschrift sowie eine analoge Anwendung von der h.M. bejaht wird, nicht der Rückschluss gezogen werden, dass eine Streitwertidentität vorliegt und der Anspruch auf Mängelbeseitigung und die Feststellung zur Minderung unter dem Überbegriff "Instandhaltungsmaßnahmen" zusammengefasst werden sollte. Eine Begrenzung auf einen fixen Maximalwert für Mängelbeseitigungsansprüche und sämtliche damit verbundene Ansprüche ist weder dem Wortlaut der Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Minderung einerseits und Mängelbeseitigung andererseits sind die Ansprüche vielmehr gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO zu addieren, wobei hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches die Regelung des § 41 Abs. 5 GKG direkt bzw. analog zur Anwendung kommt und insoweit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches die vom Gesetzgeber bezweckte Begrenzung auf den Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung durchgreift.
Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des OLG Hamburg v. 20.2.2009 – 4 W 12/09 beruft, ist festzuhalten, dass diese Entscheidung mit dem hier vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht vollständig vergleichbar ist, da es dort – anders als im vorliegenden Fall – um die Streitwertbestimmung im Rahmen eines selbstständigen Beweissicherungsverfahren ging und das Interesse des Antragstellers nach den Feststellungen des erkennenden Gerichtes auf Feststellung der von ihm behaupteten Mängel gerichtet war.
Soweit sich die Beklagte weiter auf die Entscheidungen des LG München I v. 2.11.2011- 13 T 21286/11 – beruft, ist festzuhalten, dass sich das LG in diesem Fall gerade nicht mit der vorliegenden Fragestellung zu befassen hatte, sondern es allein um die Frage der Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Klagegegenstandes "Berechtigung einer Mietminderung" und die damit zusammenhängende Frage der Analogiefähigkeit des § 41 Abs. 5 GKG ging, nicht hingegen um die Frage einer etwaigen Streitwertaddition. Gleiches gilt für die beklagtenseits zitierte Entscheidung des KG v. 4.8.2011 – 8 W 48/11.
AGS 1/2015, S. 33 - 34