1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist gem. §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 FamGKG statthaft. Die Vorschrift des § 57 FamFG, nach der Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind, steht dem angesichts dessen, dass mit dem Rechtsmittel eine bloße Nebenentscheidung zur Überprüfung gestellt wird, nicht entgegen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 13.5.2011 – 2 WF 102/11 – m.w.Nachw.). Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der Beschwerde keinen Bedenken; insbesondere ist die in § 59 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Mindestbeschwer von 200,00 EUR überschritten.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da der Verfahrenswert vorliegend dem vollen geltend gemachten Vorschussanspruch entspricht.

In Rspr. und Kommentarliteratur ist umstritten, ob im Falle der Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens sich die Höhe des Verfahrenswertes gem. § 35 FamGKG nach dem Betrag des verlangten Vorschusses bemisst oder dieser, wie § 41 FamGKG dies für einstweilige Rechtsschutzverfahren regelmäßig vorsieht, zu halbieren ist.

Der Senat schließt sich in dieser Frage der u.a. vom OLG Bamberg (vgl. Beschl. v. 13.5.2011 – 2 WF 102/11 m.w.Nachw. [= AGS 2011, 45]) vertretenen Auffassung an, welches zur Begründung ausführt:

"Die Antragstellerin hat einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 8.964,89 EUR geltend gemacht. Nach § 35 FamGKG ist damit dieser Betrag grundsätzlich Ausgangspunkt für die Festsetzung des Gegenstandswerts. Eine Halbierung nach § 41 FamGKG hat im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erfolgen. Zwar ist nach dieser Vorschrift "in der Regel" die Hälfte des Gegenstandswerts der Hauptsache anzusetzen. Damit sind Abweichungen nach oben oder unten im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen. Eine solche Abweichung ist hier insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die von der Antragstellerin erstrebte Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses im Falle des Erfolgs des von ihr betriebenen Verfahrens ein Hauptsacheverfahren obsolet gemacht hätte. Die Antragstellerin hätte nämlich aus dem erstrittenen Titel zeitnah vollstrecken können, so dass ein Hauptsacheverfahrens nicht erforderlich geworden wäre. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung hätte damit die Hauptsache vorweggenommen. Der Umstand, dass die Antragstellerin in dem Verfahren nur zum Teil obsiegt hat und nun gegebenenfalls wegen des zum Teil nicht erlangten Verfahrenskostenvorschusses ein Hauptsacheverfahren betreiben muss, ändert an dem Ergebnis nichts, weil für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beginn des Verfahrens maßgeblich ist. Die Antragstellerin ist davon ausgegangen, dass sie in vollem Umfang obsiegt. In diesem Falle hätte es eines Hauptsacheverfahrens nicht bedurft, so dass es gerechtfertigt ist, die gesamte Summe als Gegenstandswert festzusetzen (im Ergebnis ebenso OLG Schleswig v. 21.11.1977 – 8 WF 198/77; OLG Karlsruhe v. 19.2.1979 – 16 WF 87/78; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn 16 "einstweiligen Anordnung")."

Soweit dagegen das OLG Frankfurt (vgl. Beschl. v. 4.4.2014 – 5 WF 40/14 [= AGS 2014, 417]) die Anwendung des § 41 FamGKG mit der Begründung vertritt, auch wenn im Wege der einstweiligen Anordnung ein Verfahrenskostenvorschuss verlangt werde, sei ein Hauptsacheverfahren – etwa im Falle der Ablehnung des Antrages oder auf Veranlassung des Gegners gem. § 52 Abs. 2 FamFG – nicht auszuschließen, handelt es sich um Fallkonstellationen, welche die Praxis nicht bestimmen und allenfalls ausnahmsweise zum Tragen kommen. Allein die theoretische Möglichkeit einer Überprüfung der im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Entscheidung rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, von der Regelwirkung des § 41 FamGKG auszugehen.

AGS 1/2015, S. 50 - 51

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