Bevor man sich fragt, welcher Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit anzusetzen ist, muss man sich zunächst einmal fragen, ob sich die Gebühren für die anwaltliche Tä tigkeit überhaupt nach dem Gegenstandswert berechnen. Dies ist zwar nach § 2 Abs. 1 RVG grundsätzlich der Fall, gilt aber nicht uneingeschränkt.
Zunächst einmal ist also zu fragen, welche Gebühren der Anwalt für die Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung erhält.
Die Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung ist eine Beratungstätigkeit. Der Anwalt soll zunächst einmal nicht nach außen hin gegenüber dem Vermieter tätig werden, sondern er soll den Mandanten darüber beraten, ob die vorliegende Abrechnung zutreffend ist oder nicht, welche Fehler sie gegebenenfalls enthält und wie sich die Fehler auf das Gesamtergebnis auswirken.
Ergibt die Prüfung, dass die Abrechnung unzutreffend ist und dem Mandanten (ein höherer) Rückzahlungsanspruch zusteht oder er nur zu einer geringeren Nachzahlung verpflichtet ist, dann erst wird der Mandant dem Anwalt den Auftrag erteilen, insoweit außergerichtlich tätig zu werden, nämlich die Rückforderung durchzusetzen oder die Nachforderung zurückzuweisen.
Für die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung gilt daher § 34 Abs. 1 RVG. Der Anwalt soll mit seinem Mandanten eine Vereinbarung treffen. Wird keine Vereinbarung getroffen, gilt eine Vergütung nach bürgerlichem Recht, also nach § 612 BGB, wobei die Höhe der Gebühr gegenüber einem Verbraucher im Fall einer Erstberatung auf 190,00 EUR und im Falle einer weitergehenden Beratung auf 250,00 EUR begrenzt ist. In beiden Fällen spielt der Gegenstandswert keine Rolle.
Die Frage nach dem Gegenstandswert für die Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung ist also letztlich eine sinnlose Frage, weil es keine Gebühren gibt, die sich nach dem Wert berechnen.
Die gegenteiligen Auffassungen des AG München und des AG Berlin-Mitte sind unzutreffend.
Das Urteil des AG Berlin ist unzutreffend, weil es zu Unrecht eine Geschäftsgebühr annimmt. Schon der zweite Satz der Begründung ist widersprüchlich: "Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung aus dem Beratungsvertrag … zu". Wenn es sich aber um einen Beratungsvertrag handelt, dann kann niemals eine Geschäftsgebühr geschuldet sein, sondern lediglich eine Beratungsgebühr.
Auch die Entscheidungen des AG München sind unzutreffend. Aus dem Sachverhalt der Entscheidungen ergibt sich nicht, welcher Auftrag erteilt worden war. Dort ist die Rede von "Überprüfung". Die Überprüfung ist aber eine Beratungstätigkeit und keine Vertretung nach außen.