Die Beschwerde des Nebenklägervertreters erweist sich gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG als unzulässig.
Gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 u. S. 2 RVG kann gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde in dem Beschluss zulässt.
Der Betroffene begehrt mit der Beschwerde die weitere Festsetzung von 176,12 EUR. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR ist daher im vorliegenden Verfahren nicht erreicht.
Der Strafkammervorsitzende hat zwar als Einzelrichter mit dem Ergänzungsbeschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Abgesehen davon, dass der Vorsitzende der Strafkammer gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG weder für diese Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 30.4.2014 – III – 1 Ws 572/13) noch für die ergangene Nichtabhilfeentscheidung v. 27.8.2014 als Einzelrichter zuständig war, sondern vielmehr die große Strafkammer jeweils zur Entscheidung berufen gewesen war, war aber die nachträgliche Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde durch den Ergänzungsbeschluss des Strafkammervorsitzenden nicht zulässig und entfaltete deshalb auch keine Bindungswirkung für den Senat gem. § 33 Abs. 4 S. 4, 1. Hs. RVG.
Nach der überwiegenden Auffassung muss die Zulassung der Beschwerde schon im Beschluss mit der Erinnerungsentscheidung im Tenor oder in den Gründen erfolgen. Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist nach überwiegender Ansicht nicht statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 2 Ws 185/09 m.w.Nachw. betreffend den gleichgelagerten Fall der Zulassung der weiteren Beschwerde; OLG München, Beschl. v. 9.6.2010 – 11 WF 769/10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.8.2009 – 18 WF 100/09; Volpert in Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl., § 56 Rn 37 sowie Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 33 Rn 19 – betreffend die Zulassung der weiteren Beschwerde – die jeweils die Nachholung einer in der Erinnerungsentscheidung übersehene Zulassung unter den Voraussetzungen von § 319 ZPO als zulässig ansehen; Hartmann, KostG, 44. Aufl., § 33 RVG Rn 28 sowie § 56 RVG Rn 15; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 56 Rn 34; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 6. Aufl., § 33 Rn 39; a.A. Pukall in Mayer/Kroiß RVG, 6. Aufl., § 56 Rn 26).
Zur Begründung wird teilweise auf den eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 3 S. 2 RVG verwiesen, wonach die Zulassung "in dem Beschluss" zu erfolgen habe (vgl. OLG München a.a.O.), bzw. ausgeführt, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich zwar, dass die Zulassung der Beschwerde nicht nur in der angefochtenen Entscheidung erfolgen, sondern auch noch später – etwa nach Einlegung und Begründung der Beschwerde – nachgeholt werden könne (Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 196 und 157). Die Möglichkeit der nachträglichen bzw. der Nachholung der Zulassung der Beschwerde sei jedoch in den Gesetzeswortlaut nicht aufgenommen worden, so dass die nachträgliche Zulassung von der überwiegenden Meinung zutreffend abgelehnt werde (vgl. Volpert a.a.O.).
Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung an.
Anhaltspunkte für eine beabsichtigte, aber versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde in dem Beschluss des Strafkammervorsitzenden im Sinne einer "offenkundigen Unrichtigkeit", die eine Nachholung der Zulassungsentscheidung im Wege einer Berichtigung in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO ermöglichen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die nachträgliche Zulassungsentscheidung ist daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich mit der Folge, dass die Beschwerde des Nebenklägervertreters gegen den Beschluss des Vorsitzenden der großen Strafkammer des LG mangels wirksamer Zulassung als unzulässig zu verwerfen war