Der Kläger hatte die Beklagte (einen Haftpflichtversicherer) in einem Verfahren, das zunächst vor dem LG geführt wurde, in dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem OLG, nach dort erfolgter Zurückverweisung im erneuten erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG sowie im danach (im Jahr 2005) angestrengten weiteren Berufungsverfahren vor dem OLG vertreten.
Gegenstand dieses Vorprozesses waren Ansprüche des dortigen Klägers gegen die hiesige Beklagte aus einem Verkehrsunfallereignis. Im streitgegenständlichen zweiten Berufungsverfahren verfolgte der dortige Kläger zunächst einen Zahlungsantrag in Höhe von 1.225.160,30 EUR. Mit Schriftsatz vom 15.9.2008 erweiterte er seine Klage um den Antrag, festzustellen, dass dem Kläger aus dem Unfallereignis alle weiteren immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen seien und beantragte hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Beide Anträge wiederholte er mit späterem Schriftsatz. In der Folgezeit wurde über den diesbezüglichen PKH-Antrag nicht entschieden, der Feststellungsantrag wurde indes in der mündlichen Verhandlung zumindest erörtert.
Während des laufenden Berufungsverfahrens schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich. Diese am 22./24.2.2011 unterzeichnete Vereinbarung, die seitens des hiesigen Klägers entworfen worden war, führt den Kläger im Rubrum als Vertreter der Beklagten auf und enthält u.a. die Vereinbarung, dass zur Abgeltung aller Ansprüche insgesamt ein Betrag i.H.v. 1 Mio. EUR gezahlt werde. In Vollziehung dieses Vergleichs nahm der Kläger sodann die Klage zurück; die Beklagte stellte keinen Kostenantrag.
Das Berufungsgericht setzte den Streitwert zunächst auf 1.225.160,30 EUR (den Wert des bezifferten Zahlungsantrages) fest. Hiergegen erhob der Kläger – ohne vorherige Besprechung mit der Mandantin oder Kenntnisgabe eine "Gegendarstellung" mit dem Antrag, den Gegenstandswert unter Bewertung des Feststellungsantrages mit 10.157.419,00 EUR auf insgesamt 11.372.579,00 EUR festzusetzen. Dieser Antrag wurde durch das Berufungsgericht als Beschwerde behandelt, welche es teilweise als begründet erachtete und den Gegenstandswert nunmehr auf insgesamt 8.837.028,48 EUR festsetzte.
In der Begründung dieses Beschlusses wird ausgeführt, dass der Feststellungsantrag mit 7.611.868,18 EUR zu bewerten sei. Insofern seien zu berücksichtigen die vom Kläger vorgestellten Rückstände für den Zeitraum von 1996 bis September 2008 von 6.172.729,97 EUR und für die Zeit ab September 2008 der fünffache Jahresbetrag der dargelegten Ausfälle mit 3.342.105,25 EUR. Hiervon sei jeweils in Abschlag von 20 % vorzunehmen, so das anzusetzen seien 4.938.183,98 EUR einerseits und 2.673.684,20 EUR andererseits.
Hiergegen legte die Beklagte kein Rechtsmittel ein.
Der Kläger berechnete daraufhin seine Vergütung für das zweite Berufungsverfahren – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV (Wert: 8.837.028,48 EUR) |
44.873,60 EUR |
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2. |
1,1-Verfahrensgebühr Nrn. 3200, 3201 VV (Wert: 9.514.835,23 EUR) |
33.160,60 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,6 aus 10.739.995,53 EUR |
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53.993,60 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr Nr. 3202 VV (Wert: 10.739.995,53 EUR) |
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40.495,20 EUR |
4. |
1,3-Einigungsgebühr Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 1.225.160,30 EUR) |
6.819,80 EUR |
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5. |
1,5-Einigungsgebühr Nr. 1000 VV (Wert: 9.514.835,23 EUR) |
45.219,00 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,6 aus 10.739.995,53 EUR |
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50.619,00 EUR |
Die Beklagte trat der Rechnung mit dem Einwand entgegen, er sei am Vergleich nicht beteiligt gewesen und habe insoweit auch kein Mandat gehabt. Zudem habe er gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen, indem er zu Lasten der Beklagten eine Streitwertbeschwerde erhoben habe. Nach alledem stehe dem Kläger nur ein Gesamthonorar von 63.557,60 EUR zu, worauf er Vorschüsse in Höhe von 78.578,86 EUR erhalten habe, die die Beklagte "anrechnen müsse".
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger auf seine Gebühren für das (zweite) Berufungsverfahren Vorschüsse i.H.v. 42.466,22 EUR erhalten hat.
Mit Schriftsatz vom 23.2.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Zahlung binnen zwei Wochen auf. Unter demselben Datum erteilte er dem Kläger für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Gebührenrechnung unter Inrechnungstellung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 2.475,80 EUR.
Zahlungen wurden durch die Beklagte nicht geleistet, so dass der Kläger Klage erhob.
Gegenstand der Klage waren dabei ausschließlich die dem Kläger für die Tätigkeit im zweiten Berufungsverfahren und für die Mitwirkung am Zustandekommen des außergerichtlichen Vergleichs entstandenen Gebühren; seine Honoraransprüche für die beiden vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren und das erste Berufungsverfahren sind abgerechnet, vollumfänglich vergütet und stehen zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.
Der Kläger behauptet, die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit dem damaligen Kläger habe er im ausdrücklichen Auftrag der B...