Der Streitwert für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass er berechtigt ist, ab Februar 2012 die monatliche Miete um 25 % zu kürzen, ist gem. den §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 9 ZPO mit 39.007,50 EUR zu bewerten.

Zutreffend weist das LG in seinem Nichtabhilfebeschluss darauf hin, dass die Frage, wie der Gebührenstreitwert zu bemessen ist, wenn der Kläger die Feststellung einer Minderung des Mietzinses verlangt, streitig ist.

Teilweise wird die vom LG als h.M. Meinung bezeichnete Ansicht vertreten, § 41 Abs. 5 S. 1 HS 2 GKG sei analog anzuwenden und deshalb sei der 12fache monatliche Minderungsbetrag anzusetzen. Zum Teil wird diese Ansicht auch auf eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 1 GKG oder eine unmittelbare Anwendung von § 41 Abs. 5 S. 1 HS 2 GKG gestützt (vgl. die Nachweise zu Meinungsstreit bei KG NZM 2011, 92 f. [= AGS 2010, 550] u. OLG Karlsruhe MDR 2014, 247 [= AGS 2014, 69]).Die Gegenansicht bemisst den Streitwert nach dem dreieinhalbfachen Jahresmietzins nach § 48 GKG i.V.m. §§ 3 u. 9 ZPO. Eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG wird abgelehnt.

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an.

§ 41 Abs. 1 GKG ist nicht unmittelbar anwendbar, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Die Parteien streiten weder über das Bestehen noch die Dauer eines Mietverhältnisses. Vielmehr geht es um die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Miete. Hierauf ist § 41 Abs. 1 GKG nach allgemeiner Ansicht nicht anwendbar (BGH NZM 2005, 519). Bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag ist § 41 Abs. 1 GKG nicht einschlägig (Gellwitzki, JurBüro 2011, 9).

Aber auch § 41 Abs. 5 S. 1 GKG kann nicht unmittelbar angewendet werden, da die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen. Weder streiten die Parteien um eine Erhöhung der Miete noch um die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen. Auch dreht sich der Streit der Parteien nicht um Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Beklagten.

In Betracht kommen kann deshalb allenfalls eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 S. 1 GKG. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die unmittelbare oder analoge Anwendung dieser Norm im vorliegenden Fall schon deshalb ausscheidet, weil bei dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis der Schwerpunkt nicht in der Wohnraummiete, sondern in der Miete sonstiger Räume, insbesondere Gewerberäume, liegt und deshalb kein Wohnraummietrecht anwendbar ist, wie es das LG in seinem Verweisungsbeschluss angenommen hat (zu den Kriterien der rechtlichen Einordnung von Mischmietverhältnissen zuletzt BGH MDR 2014, 1017 ff.). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 41 Abs. 5 S. 1 GKG nicht vor.

Jede Analogie setzt zunächst eine planwidrige Regelungslücke voraus. Es genügt also nicht das bloße Vorliegen einer Lücke. Vielmehr ist der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan aus ihm selbst im Wege historischer und teleologischer Auslegung zu erschließen und anschließend zu fragen, ob das Gesetz gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, planwidrig unvollständig ist (BGH NJW 2007, 993 m.w.Nachw.).

Zwar liegt eine Regelungslücke vor, da der Streitwert für eine negative Feststellungsklage des Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts nicht normiert ist. Diese Gesetzeslücke ist aber nicht planwidrig. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung von § 41 Abs. 5 GKG im Jahr 2004 eine Rechtsfrage gesetzlich klären, zu der Lit. und Rspr. konträre Rechtsauffassungen vertreten haben (BT-Drucks 15/1971 S. 154). Bei dieser Rechtsfrage geht es um den Meinungsstreit, wie der Streitwert zu bemessen ist bei Klagen des Mieters auf ungestörte Gewährung des Mietgebrauchs im Wege der Mängelbeseitigung bzw. auf Instandsetzung der Wohnung oder bei Klagen des Vermieters auf Duldung der Durchführung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (BT-Drucks a.a.O.). Mit der Neuregelung sollte der besonderen Fallgestaltung der Instandsetzung, Erhaltung und Modernisierung Rechnung getragen werden (BT-Drucks a.a.O., S. 155).

Damit bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass er nur ein spezielles Rechtsproblem einer gesetzgeberischen Lösung zuführen wollte, nicht aber eine generelle Regelung schaffen wollte, wonach der Streitwert für alle Streitigkeiten über die Miethöhe aus sozialpolitischen Gründen auf den Jahresmietzins für Wohnraum beschränkt sein soll.

Da es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob insoweit ein vergleichbarer Fall (BGHZ 105, 143), also eine gleiche Interessenlage vorliegt, wie bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen, zumal es im vorliegenden Fall um eine Minderung wegen Lärmemissionen geht.

Da eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG ausscheidet, ist die Streitwertfestsetzung nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Bei der vorliegenden Klage handelte es sich um eine negative Feststellungsklage. Nach der Rspr. des BGH (BGH NZM 2005, 519) stellt die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der e...

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