Das Begehren, den Streitwert von 5.000,00 EUR auf 20.000,00 EUR heraufzusetzen, hat keinen Erfolg.
Ein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der begehrten Erhöhung des Streitwerts ist nicht erkennbar. Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da sich die Höhe der Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 11 RVG) nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren ist daher grundsätzlich – von dem hier nicht vorgetragenen Fall einer Honorarvereinbarung abgesehen (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.5.2011 – 10 OA 32/11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.1.2013 – 1 O 103/12 m.w.Nachw.) – nur schutzwürdig, wenn es auf eine Herabsetzung des Streitwertes zielt, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern. Ein Rechtsschutzbedürfnis, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten, ist dagegen nicht anzuerkennen (BayVGH, Beschl. v. 30.10.2013 – 9 C 12.2433).
Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung kann zwar der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert sein und ihm aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG die Beschwerdebefugnis zustehen (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 3.9.2010 – 3 E 32/10). Gegenüber der Umdeutung der Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in eine solche des Bevollmächtigten selbst ist indes Zurückhaltung geboten. Es ist davon auszugehen, dass einem Anwalt die verschiedenen Rechtmittel sowie ihre Voraussetzungen geläufig sind und er einen Wechsel in die Parteirolle daher kenntlich macht, indem er – gegebenenfalls – die Beschwerde eindeutig im eigenen Namen erhebt.
Im Übrigen wäre eine Beschwerde aber auch unbegründet. Nach Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr (ebenso Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.5.2001 – 2 C 01.1256; v. 28.7.2010 – 9 C 10.1087; u. v. 21.10.2013 – 9 C 11.1244). Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich dem Verwaltungsgericht aufgrund des streitgegenständlichen Antrags darstellt (§ 52 Abs. 1 GKG). Gem. § 40 GKG, der eine Vereinfachung der Wertberechnung bezweckt, ist für die Wertbemessung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgeblich. Nach § 61 S. 1 GKG ist bei jedem Antrag eine Angabe zum Streitwert zu machen, deren Berichtigung S. 2 der Vorschrift "jederzeit" zulässt. Die Regelung zur Berichtigung eröffnet aber nicht die Möglichkeit, in der Antragsschrift unterlassene Erklärungen bis in alle Zukunft nachzuschieben. Die Vorschrift muss im Kontext mit § 63 Abs. 2 S. 1 GKG gesehen werden, der das Prozessgericht verpflichtet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Bietet der Sach- und Streitstand bis zu diesen Zeitpunkt keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (Sächsisches OVG Beschl. v. 7.8.2014 – 5 E 28/14 u. 5 E 64/14). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung vertiefte Ermittlungen oder Beweiserhebungen zur Festsetzung des Streitwerts nach Erledigung des Verfahrens ausschließen (insoweit einhellige Auffassung, vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.11.2013 – 10 C 11.1183 m.w.Nachw.; OVG Berlin, Beschl. v. 21.5.2013 – 10 L 17.13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 7.2.2008 – 2 O 136/07; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 21.7.2008 – L 5 B 154/08 m.w.Nachw.; Hartmann, KostG, § 52 GKG Rn 20). Der Zusammenschau der genannten Vorschriften ist daher zu entnehmen, dass die Möglichkeit zum Nachschieben einer – entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 61 S. 1 GKG unterlassenen – Angabe zum Streitwert jedenfalls nach der Entscheidung des Prozessgerichts gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG nicht mehr gegeben sein kann.
Vor dem VG hat der Kläger bei Einleitung des Verfahrens indes keine Angaben zum Wert des Streitgegenstands gemacht. Auch bei Abgabe der Erledigungserklärung hat er nichts Konkretes zum Streitwert vorgetragen, obwohl das VG ihm schon mit der Eingangsverfügung die vorläufige Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 EUR sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitgeteilt hatte. Die – erst mit der Beschwerde aufgestellte – Behauptung "… der Besitz der Fahrerlaubnis … sei von erheblicher wirtschaftlicher und auch existenzieller Bedeutung (für den Kläger) … und der Wert der Sache (werde) … mit mindesten 20.000,00 EUR eingeschätzt", ist – wie oben dargelegt – nicht (mehr) berücksichtigungsfähig. Sie wäre im Übrigen auch zu wenig konkret, um eine von der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung abweichende Streitwertbemessung zu rechtfertigen. Vorliegend hat l...