Zutreffend war es, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Ein Anwalt sollte wissen, wann er eine Beschwerde im eigenen Namen und wann er eine Beschwerde im Namen der Partei zu erheben hat. Zwar gilt im Zweifel das zulässige Rechtsmittel als eingelegt. Legt der Anwalt jedoch ausdrücklich eine Streitwertbeschwerde im Namen der Partei ein, dann dürfte es schwierig sein, sie als eigene Beschwerde auszulegen.

Im Übrigen hätte das OVG besser geschwiegen.

Selbstverständlich kann jederzeit zum Streitwert vorgetragen werden. Das Streitwertfestsetzungsverfahren kennt keine Präklusion; dies schon deshalb nicht, weil der Streitwert nicht auf Antrag einer Partei festzusetzen ist, sondern im öffentlichen Interesse, und sich der Streitwert auch nicht nach den Vorstellungen der Parteien richtet, sondern nach Recht und Gesetz. Werden daher z.B. für die Wertfestsetzung entscheidende Faktoren erst nach Abschluss des Verfahrens mitgeteilt, gegebenenfalls sogar erst noch im Streitwertbeschwerdeverfahren, so sind diese zu berücksichtigen. Ein Gericht muss solche neuen Tatsachenerkenntnisse sogar noch bis sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens berücksichtigen (vgl. § 63 Abs. 3 GKG), da der Streitwert von Amts wegen richtig festzusetzen ist.

Ein höherer Streitwert dient nämlich nur mittelbar den Interessen der beteiligten Anwälte auf höhere Gebühren. Unmittelbar dient die zutreffende Streitwertfestsetzung dazu, dem Staat die Gebühreneinnahmen zu sichern, die ihm zustehen. Leider verkennen dies viele Gerichte, die offenbar mit der Streitwertfestsetzung eine Begrenzung der ihnen zu hoch erscheinenden Anwaltsvergütung bezwecken. Sie übersehen dabei aber, dass sie primär dem Staat Geld vorenthalten, das ihm zusteht.

Wenn man an anderer Stelle darüber nachdenkt, ob eine zu niedrige Streitwertangabe durch die beteiligten Anwälte ein gemeinschaftlicher Betrug sein könnte,[1] dann müsste man an dieser Stelle einmal hinterfragen, ob die zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht eine Untreue zu Lasten der Staatskasse darstellt.

Norbert Schneider

AGS 1/2015, S. 41 - 42

[1] OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 341 = WRP 2011, 1322 = NJW 2011, 2979 = BRAK-Mitt 2011, 255 = GRURPrax 2011, 359 = IBR 2011, 678 = RVGprof. 2011, 204 = AE 2011, 261 = CR 2012, 98.

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