Leitsatz
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Kostenentscheidungen sind nur dann isoliert mit der Beschwerde anfechtbar, wenn das FamG im Anwendungsbereich des § 57 S. 2 FamFG nach mündlicher Erörterung über die beantragte Anordnung entschieden hat. Daran fehlt es, wenn die Beteiligten das Verfahren durch eine Vereinbarung beilegen, bei der (nur) die Kostenregelung dem Gericht überlassen bleibt.
OLG Dresden, Beschl. v. 30.7.2015 – 20 WF 859/15
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte gegen die Antragsgegnerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG u.a. mit dem Ziel beantragt, ein Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbot verhängen zu lassen. Im Verfahren war die Antragstellerin anwaltlich vertreten, die Antragsgegnerin nicht; im Anhörungstermin vor dem FamG haben die Beteiligten das Verfahren durch Abschluss einer Vereinbarung beigelegt, wobei sie die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt. Dagegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben und geltend gemacht, die Kosten müssten gem. § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG insgesamt von der Antragstellerin getragen werden; jedenfalls entspreche es nicht der Billigkeit, sie – die Antragsgegnerin – zur Hälfte an den Anwaltskosten der anderen Seite zu beteiligen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die beanstandete Kostenentscheidung unterliegt gem. § 57 S. 1 FamFG keinem Rechtsmittel.
Nach dieser Vorschrift sind Entscheidungen der Familiengerichte im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich unanfechtbar. Davon macht § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG eine Ausnahme, wenn das FamG aufgrund mündlicher Erörterung über einen Antrag nach dem GewSchG entschieden hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; denn das FamG hat keine Entscheidung über den streitbefangenen Gewaltschutzantrag getroffen, weil die Beteiligten darüber eine ihren Konflikt beendende Vereinbarung geschlossen haben.
Den Anwendungsbereich des Ausnahmekatalogs des § 57 S. 2 FamFG über seinen Wortlaut hinaus auf isolierte Kostenentscheidungen zu erstrecken, ist auch durch seinen Sinn und Zweck nicht geboten. Denn die gesetzliche Regelung soll verhindern, dass die Beteiligten Entscheidungen im Eilverfahren auch dann ohne die Möglichkeit eines Rechtsmittels hinnehmen müssten, wenn ihre Rechte einem schwerwiegenden (wenn auch nur vorübergehenden) Eingriff ausgesetzt wären. An einem solchen schwerwiegenden Eingriff fehlt es aber, wenn gar nicht mehr über den Verfahrensgegenstand selbst, sondern nur noch über die Kosten befunden wird (vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt FamRZ 2013, 569; zustimmend Zöller/Feskorn, 30. Aufl., 2014, § 57 FamFG Rn 5). Auf die Wahrung der Beschwerdefrist kommt es nach alledem nicht mehr an.
Im Übrigen spricht nichts dafür, dass die Beschwerde, wenn sie statthaft gewesen wäre, in der Sache Erfolg gehabt hätte. Die Vereinbarung der Beteiligten beruht im Wesentlichen auf der wechselseitig eingegangenen Verpflichtung, einander mit weiteren Anfeindungen zu verschonen, den Anderen gegenüber Dritten nicht in Misskredit zu bringen und jegliche künftige Kontaktaufnahme zu unterlassen. Dass angesichts dessen die vom FamG vorgenommene Kostenteilung unbillig wäre, vermag der Senat unabhängig davon, ob die von der Antragstellerin ursprünglich erhobenen Vorwürfe in jeder Hinsicht tragfähig gewesen wären, nicht zu erkennen.
AGS 1/2016, S. 27 - 28