Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache ist sie nicht begründet. Zu Recht hat das AG den Umfang der Verfahrenskostenhilfe nicht erweitert. Denn eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf verfahrensfremde Gegenstände kann allenfalls den Vergleichsmehrwert erfassen (1.), eine weitere Erstreckung ist grundsätzlich ausgeschlossen (2.). Die Neufassung des RVG hat dies bestätigt (3.). Eine Erstreckung ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht geboten (4.).
1. Die Antragstellerin selbst verweist zutreffend darauf, dass die Differenzverfahrensgebühr und die Terminsgebühr nicht von der Gewährung der Verfahrenskostenhilfe durch das AG erfasst sind. Die Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich allerdings auf die sich aus dem Mehrwert des Vergleiches errechnende Einigungsgebühr.
Wird – wie vorliegend – Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt, ist davon auszugehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert verlangen kann (BGH, Beschl. v. 8.6.2004 – VI ZB 49/03; OLG Dresden, Beschl. v. 7.5.2015 – 19 WF 1424/14 [= AGS 2015, 289]; OLG Dresden, Beschl. v. 7.2.2014 – 23 WF 1209/13 [= AGS 2014, 347]; OLG Koblenz, Beschl. v. 26.1.2015 – 13 WF 67/15 [= AGS 2015, 141]; OLG Koblenz, Beschl. v. 19.5.2014 – 13 WF 369/14 [= AGS 2014, 348]; OLG Celle, Beschl. v. 21.1.2011 – 10 WF 6/11 [= AGS 2011, 551] und OLG Koblenz, Beschl. v. 19.5.2014 – 10 WF 28/15, jeweils m.w.N.).
2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin führt nicht zu einer Erweiterung der für die anhängige Ehegattenunterhaltssache bewilligten Verfahrenskostenhilfe. Über die für den Abschluss des Prozessvergleichs über die nicht rechtshängigen Ansprüche entstandene Einigungsgebühr hinaus kann die Antragstellerin eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf die Differenzverfahrens- und Differenzterminsgebühr nicht verlangen.
Werden in einem einen anderen Gegenstand betreffenden Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche erörtert und hierüber ein Vergleich geschlossen, ist diese Konstellation vergleichbar mit derjenigen eines Vergleichsabschlusses im Erörterungstermin des Verfahrens- oder Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 7.5.2015 – 19 WF 1424/14 [= AGS 2015, 289]; OLG Dresden, Beschl. v. 7.2.2014 – 23 WF 1209/13 [= AGS 2014, 347]; OLG Koblenz, Beschl. v. 19.5.2014 – 13 WF 369/14 [= AGS 2014, 348]). Insoweit gilt der Grundsatz, dass für nicht anhängige Verfahren – und damit auch für das Verfahrens- und Prozesskostenhilfeverfahren selbst – Verfahrens- und Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, denn andernfalls würden nur für den Vergleichsfall Gebühren anfallen, sonst jedoch nicht (BGH, Beschl. v. 8.6.2004 – VI ZB 49/03). Lediglich um dem Ausnahmecharakter von § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO Rechnung zu tragen, ist der Abschluss des Vergleiches von diesem Grundsatz ausgenommen (BGH, Beschl. v. 8.6.2004 – VI ZB 49/03 a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.). Dementsprechend hat der BGH entschieden, dass Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe lediglich für die Einigungsgebühr, d.h. den unmittelbaren Abschluss des Vergleichs selbst, bewilligt werden kann, nicht aber für das ganze Verfahren, so dass gegebenenfalls in diesem Zusammenhang anfallende Verfahrens- oder Terminsgebühren nicht aus der Staatskasse erstattet werden (BGH, Beschl. v. 8.6.2004 – VI ZB 49/03 a.a.O., Rn 10).
Dies muss dann aber ebenso für im Verfahren nicht anhängige Verfahrensgegenstände gelten. Danach besteht für die dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss über nicht anhängige Verfahrensgegenstände zustehende weitere Verfahrensgebühr und die insoweit gegebenenfalls anfallende Terminsgebühr hinaus kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Da die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung voraussetzt (§ 114 ZPO), eine derartige Prüfung mangels Anhängigkeit der mitverglichenen Regelungsgegenstände vorab aber gerade nicht möglich ist (vgl. OLG Koblenz a.a.O.), kommt wie im Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst eine Erstreckung auf nicht rechtshängige Ansprüche nur und insoweit in Betracht, als davon die Vergleichsgebühr umfasst wird (OLG Dresden, Beschl. v. 7.2.2014 – 23 WF 1209/13 [= AGS 2014, 347]; OLG Koblenz, Beschl. v. 19.5.2014 – 10 WF 28/15 [= AGS 2014, 348]).
3. Hierfür spricht auch die seit 1.8.2013 geltende Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG (2. KostRMoG). Der Gesetzgeber stellte durch diese Neuregelung klar, dass im Fall eines Vergleichsabschlusses in Ehesachen alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind (BT-Drucks 17/11471, S. 270; OLG Dresden, Beschl. v. 7.5.2015 – 19 WF 1424/14 [= AGS 2015, 289]). Da sich die Regelung des § 48 Abs. 3 RVG ausdrücklich aber nur auf die Beiordnung in einer Ehesache bezieht, ist daraus im Umkehrschluss abzuleiten, dass bei sonstigen selbstständigen Familiensac...