Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat zu Recht die von dem Kläger erklärte Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG in dem angefochtenen Beschluss sowie dem Beschluss über die Nichtabhilfe verwiesen und Bezug genommen.
Wie auch bereits das LG ausgeführt hat, sind materiell-rechtliche Einwendungen – wie hier die Aufrechnung des Klägers – grundsätzlich außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2014, 2287). Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses endet, ist eine Umsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung; es hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (vgl. BGH NJW 2014, 2287 m.w.N. [= AGS 2014, 296]). Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2014, 2287 m.w.N. [= AGS 2014, 296]).
Allerdings kann es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die – einen ungleich höheren Aufwand erfordernde – Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (vgl. BGH NJW 2014, 2287 m.w.N. [= AGS 2014, 296]).
Danach kann eine Aufrechnung als materiell-rechtliche Einwendung dann berücksichtigt werden, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung und die Aufrechnungslage kein Streit besteht (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., 2015, § 104 Rn 9 m.w.N. zur mittlerweile gefestigten Rspr.). Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, trifft der Rechtspfleger mit der Berücksichtigung keine "echte” Entscheidung über die Gegenforderung (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., 2015, § 104 Rn 9)."
Vorliegend hat der Kläger zwar rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche gegen das beklagte Land als Erbe des verstorbenen M. P. Fraglich ist indes, ob bezüglich dieser Ansprüche eine Aufrechnungslage gegeben ist, d.h. die materiell-rechtliche Einwendung des Klägers durchgreift. Ob der Kläger mit seinen Ansprüchen gegen den Kostenerstattungsanspruch des beklagten Landes aufrechnen kann, bedarf noch materiell-rechtlicher Prüfung und weiterer Tatsachenaufklärung, da das beklagte Land sowohl im Verfahren wie auch im Kostenfestsetzungsverfahren ausdrücklich die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB erhoben hat.
Wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe – wie hier – verurteilt wird, ist dabei gem. § 780 Abs. 2 ZPO nicht wie sonst gem. § 780 Abs. 1 ZPO erforderlich, dass dem als Erben verurteilten Beklagten die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten wird.
Im Fall des § 1990 BGB ist ausgeschlossen, dass ein Nachlassgläubiger – hier der Kläger – mit einer ihm gegen den Nachlass zustehenden Forderung gegen eine private bzw. Eigenforderung des Erben – hier des beklagten Landes – aufrechnet, denn hierdurch würde er mittelbar eine Befriedigung seiner Forderung aus dem eigenen Vermögen des Erben erreichen (vgl. BGHZ 35, 317 m.w.N.). D.h. ein Erbe kann, wenn ein Nachlassgläubiger mit einer ihm gegen den Nachlass zustehenden Forderung gegen eine Eigenforderung des Erben aufrechnet, diese Aufrechnungserklärung zurückweisen unter Geltendmachung der beschränkten Haftung nach § 1990 BGB, falls dessen Voraussetzungen vorliegen, weil sich sonst die Nachlassgläubiger aus dem Eigenvermögen des Erben befriedigen könnten (vgl. Küpper, in: MüKo zum BGB, 6. Auf., 2013, § 1991 Rn 6 m.w.N.).
Bei dem Kostenerstattungsanspruch des beklagten Landes handelt es sich um eine solche Eigenforderung, denn der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 1990 BGB, § 780 ZPO betrifft nicht die Kostenentscheidung. Ob die von dem beklagten Land behaupteten Vorauss...