Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
1. Der Wert der Feststellungsklage richtet sich nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung durch die von ihnen erklärten Widerrufe der vier Kreditverträge.
a) Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass – nach Auslegung – nicht die positive Feststellung, dass die Darlehen durch die Widerrufsschreiben beendet worden seien, begehrt wird, was unzulässig wäre, da nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage sein, sodass sich die Feststellung von Vorfragen oder von Elementen eines Rechtsverhältnisses nicht durchsetzen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1983 – VI ZR 79/80). Nach Auslegung wird mithin die Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge und somit das Nicht-mehr-Bestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, und damit eine negative Feststellung, sodass der übliche Abzug von 20 % im Rahmen einer nur positiven Feststellung – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht vorzunehmen ist.
b) Abweichend von der Entscheidung des Senates zu 3 W 22/14, in dem allerdings die Höhe der offenen Restvaluta streitig war, stellt der Senat bei der Festsetzung des Wertes der Feststellungsklage nach dem Interesse der Kläger mit dem OLG Stuttgart nach §§ 3, 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen ab (vgl. Beschl. v. 30.4.2015 – 6 W 25/15).
Zwar haben die Kläger vorliegend in der Klageschrift als Gegenstandswert 168.000,00 EUR genannt, der in Übereinstimmung mit den Parteien vom LG auch entsprechend festgesetzt worden ist.
Tatsächlich war vorliegend aber die Höhe der Valuta gar nicht streitig, weil es sich um endfällige Darlehen gehandelt hat, auf die nur Zinsen gezahlt wurden, mithin die Gesamtbeträge – unstreitig – offen sind, sodass dieser Betrag nicht das wirkliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung darstellt. Vielmehr ist Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung die Rückabwicklung, d.h. die jeweils erhaltenen Beträge sind zurückzuerstatten. Die Kläger müssen daher die erhaltene Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzahlen, was allerdings auch ohne Widerruf der Darlehensverträge der Fall wäre, sodass diese Beträge bei der Festsetzung des Streitwertes außer Ansatz bleiben müssen. Daneben wären die Kläger im Falle des wirksamen Widerrufs verpflichtet, den marktüblichen Zins, in der Regel der Vertragszins, an die Beklagte zu zahlen. Ihrerseits würden die Kläger die von ihnen geleisteten Zinszahlungen nebst Nutzungsersatz erhalten (nach BGH der Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz), was für die Höhe des Streitwertes zu saldieren wäre. Wenn – wie hier – die Endfälligkeit, mithin der Rückzahlungszeitpunkt der Darlehen erst Ende 2019 ist, wird der Darlehensnehmer im Regelfall nach einem wirksamen Widerruf die Darlehen zinsgünstiger umschulden, d.h. das Interesse an dem Widerruf besteht an sich in der Zinsdifferenz zwischen dem widerrufenen Darlehen und dem neu abgeschlossenen Darlehen, wobei letzteres in der Regel unbekannt ist und zudem nach der Laufzeit ohnehin differieren kann. Auf dieser Grundlage stellt sich die vom OLG Stuttgart (a.a.O.) vorgenommene Schätzung mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen zum einen als zutreffende Bewertung nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge dar und gibt den Gerichten zum anderen eine handhabbare Möglichkeit, rechnerisch nachvollziehbar den Wert festzusetzen.
c) Vorliegend errechnet sich der Wert der Feststellung mithin wie folgt:
Bei zwei Darlehensverträgen a 50.000,00 EUR = 100.000,00 EUR mit einem Vertragszins von 4,09 % ergibt sich bei einem 3,5-fachen Jahreswert ein Betrag von 14.315,00 EUR.
Hinsichtlich der beiden Darlehensverträge über je 34.000,00 EUR, also 68.000,00 EUR, bei einem Vertragszins von 3,3 % ergibt sich bei einem 3,5-fachen Jahreswert ein Betrag von 7.854,00 EUR, insgesamt mithin 22.169,00 EUR.
d) Wie gesagt, ist ein Abzug von 20 % nicht vorzunehmen, da es sich in der Sache um eine negative Feststellung gehandelt hat.
AGS 1/2016, S. 9 - 10