Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Eintritt in den Ruhestand sein Ruhegeld nach einer bestimmten Versorgungsordnung zu berechnen. Die Beklagte hat eingewandt, diese Versorgungsordnung wirksam abgelöst zu haben. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen hat. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren hat das LAG die zu erwartende monatliche Rentendifferenz mit 906,30 EUR errechnet. Es hat den Gebührenstreitwert auf 20.140,13 EUR festgesetzt, entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung.
Aus den Gründen
Der Gebührenstreitwert für die Revisionsinstanz ist auf 70 % der 36-fachen voraussichtlichen monatlichen Rentendifferenz in Höhe von 32.626,80 EUR und damit auf 22.838,76 EUR festzusetzen.
1. Die Festsetzung erfolgt nicht nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG in der zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung im April 2013 geltenden und damit nach § 71 Abs. 1 i.V.m. § 40 GKG weiter anzuwendenden Fassung (hiernach § 42 GKG a.F.; nunmehr § 42 Abs. 1 S. 1 GKG). Nach dieser Bestimmung ist für den Gebührenstreitwert u.a. bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
a) Der Anwendung von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG a.F. (nunmehr § 42 Abs. 1 S. 1 GKG) steht allerdings nicht entgegen, dass Gegenstand des Rechtsstreits Betriebsrentenansprüche sind, die erst zur Auszahlung kommen, wenn ein Versorgungsfall eingetreten und der Versorgungsberechtigte somit nicht mehr Arbeitnehmer ist. Vielmehr ist diese Bestimmung auch auf derartige Fallgestaltungen anwendbar (vgl. BAG v. 12.6.2007 – 3 AZR 186/06, Rn 38, BAGE 123, 82).
b) Ebenso wenig steht der Anwendung von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG a.F. (nunmehr § 42 Abs. 1 S. 1 GKG) entgegen, dass es vorliegend um die Feststellung einer Leistungspflicht der Beklagten und damit um einen positiven Feststellungsantrag und nicht um einen auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag geht.
aa) Allerdings wurde für das Kostenrecht, wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 5.5.2004 (BGBl I S. 718) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen verwendete Formulierung "wiederkehrende Leistungen” beziehe sich lediglich auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen (BAG v. 18.4.1961 – 3 AZR 313/59; BGH v. 11.1.1951 – III ZR 151/50 – BGHZ 1, 43). Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 % des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (BAG v. 18.4.1961 – 3 AZR 313/59; BGH v. 11.1.1951 – III ZR 151/50, a.a.O.; v. 9.6.2005 – III ZR 21/04 [= AGS 2005, 454])."
bb) Für das neu geordnete Kostenrecht und damit für § 42 Abs. 2 S. 1 GKG a.F. (nunmehr § 42 Abs. 1 S. 1 GKG) ist daran nicht festzuhalten.
(1) Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung sieht lediglich vor, dass Gegenstand des Rechtsstreits Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sind. In welcher Form diese Ansprüche geltend gemacht werden, ist in § 42 Abs. 2 S. 1 GKG a.F. (nunmehr § 42 Abs. 1 S. 1 GKG) nicht angesprochen. Auch der vom Gesetzgeber in der ZPO verwendete Begriff der "wiederkehrenden Leistungen” erfasst nicht nur solche, die im Wege einer Leistungsklage verfolgt werden. Vielmehr bestimmt § 258 ZPO, unter welchen Voraussetzungen bei Leistungen, die nach ihrem Rechtscharakter wiederkehrend sind, eine Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 ff. ZPO erhoben werden kann; dass es sich erst dann um wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 258 ZPO handelt, wenn tatsächlich Leistungsklage erhoben wird, ist dem gerade nicht zu entnehmen (ebenso bereits für das alte Kostenrecht, jedoch im Zusammenhang mit einer Leistungsklage BAG v. 10.12.2002 – 3 AZR 197/02 (A) – zu III 1 der Gründe, BAGE 104, 153)."
(2) Einschränkungen ergeben sich auch nicht wegen der Unterschiede zwischen einem positiven Feststellungs- und einem Leistungsantrag.
(a) Für eine Herabsetzung des im Kostenrecht für wiederkehrende Leistungen vorgesehenen Werts des dreijährigen Differenzbetrags um 20 % wird angeführt, eine positive Feststellungsklage führe nicht zu einem vollstreckbaren Titel (BAG v. 18.4.1961 – 3 AZR 313/59). Dieses Argument wurde im Hinblick auf die Ermittlung der Beschwer i.S.d. Rechtsmittelrechts und damit der Anwendung des § 2 ZPO entwickelt (BGH v. 11.1.1951 – III ZR 151/50 – BGHZ 1, 43; v. 7.6.1951 – III ZR 181/50 – BGHZ 2, 276). Es wird in diesem Zusammenhang weiterhin häufig angewandt (BAG v. 4.6.2008 – 3 AZB 37/08, Rn 15; BGH v. 30.4.2008 – III ZR 202/07; v. 3.5.2000 – IV ZR 258/99; v. 23.7.1997 – IV ZR 38/97; v. 26.11.1987 – III ZR 77/87; v. 16.10.1961 – III ZR 136/61, VersR 1961, 1094). Diese Anwendung erstreckt sich auch auf Fallgestaltungen, bei denen ein Vollstre...