Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem BGH – nur insoweit ist der BGH nach § 51 Abs. 2 S. 2 RVG zuständig (BGH, Beschl. v. 8.9.1970 – 5 StR 704/68, BGHSt 23, 324) – liegen nicht vor.
a) Gem. § 51 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschl. v. 11.2.2014 – 4 StR 73/10, Rn 5; Beschl. v. 17.9.2013 – 3 StR 117/12, Rn 5). Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264, 1265 m.w.N.). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.8.2010 – 1 AR 2/09, Rn 18 zitiert nach juris; OLG Hamm NStZ 2007, 343).
b) Gemessen daran erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren als angemessen und ausreichend. Die rechtlich nicht schwierige Strafsache hatte keinen besonderen Umfang. Dass die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins für den Verteidiger mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden war, ändert daran nichts. Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes ausgeglichen (Nr. 7003 ff. VV), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2002 – 4 StR 225/00 zu § 99 BRAGO; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.12.2014 – 2 AR 36/14, Rn 42 zitiert nach juris [= AGS 2015, 173]; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.8.2010 – 1 AR 2/09, Rn 18; OLG Hamm NStZ 2007, 343; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn 23 Stichwort Reisekosten; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rn 99). Dass die Nichtberücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Anreise zum Gerichtsort bei der Bemessung des Umfangs der Sache nach § 51 RVG zu einer Überschreitung der von Verfassungs wegen zu beachtenden Zumutbarkeitsgrenze führt, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264, 1265).
AGS 1/2016, S. 5 - 6