Die weitere Beschwerde ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 4 RVG).
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Zu Recht ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller vorliegend die Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2505 VV verdient haben.
Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und äußerst sorgfältigen Ausführungen in dem angefochtenen Beschl. v. 22.8.2016 verwiesen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
Soweit sich die Bezirksrevisorin insbesondere auf die Senatsentscheidung v. 28.1.2014 – 8 W 35/14, veröff. in ZInsO 2015, 206, und in ZVI 2015, 54, beruft, ist die dortige Fallkonstellation mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
Es handelte sich dort um einen so genannten "flexiblen Nullplan", mit dem den Gläubigern mitgeteilt wurde, dass der Schuldner eine nicht pfändbare Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 658,29 EUR erhält und auch sonst kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, so dass die übernommene Verpflichtung, für die ersten zwei Jahre an den Gläubiger Z. 10 und in den folgenden vier Jahren den übrigen Gläubigern den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO zu bezahlen, ins Leere ging – wie auch das zugesagte Bemühen um eine zumutbare angemessene Erwerbstätigkeit bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung. Ein "flexibler Nullplan" dieser Art, der von vornherein aus Gläubigersicht ebenso perspektivlos ist wie ein "starrer Nullplan", mit dem den Gläubigern mitgeteilt wird: "Ich zahle jetzt und auch in Zukunft nichts", wurde in der genannten Senatsentscheidung einem solchen gleichgesetzt mit dem Ergebnis, dass dieser den Anforderungen der Nrn. 2504 ff. VV nicht genügt, nämlich der Entfaltung einer Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (OLG Stuttgart/Senat ZInsO 2015, 206 m.w.N.; anders bereits die nicht veröffentliche Entscheidung des Senats v. 4.4.2016 – 8 W 38/14 bezüglich eines "flexiblen Nullplans" mit noch relevanter Perspektive aus Gläubigersicht).
Vorliegend handelt es sich um einen "Fast-Nullplan" (BGH NJW-RR 2014, 118), mit dem von einer jungen erwerbstätigen Schuldnerin trotz eines Einkommens unterhalb der Pfändungsfreigrenze eine monatliche Schuldentilgung von 50,00 EUR für einen Zeitraum von 6 Jahren angeboten wurde und zugleich eine höhere Tilgung, sobald es ihr gelungen ist, eine Arbeitsstelle mit einem höheren Einkommen zu erhalten. Auch wenn die angebotene Monatszahlung an der unteren Grenze liegt, ist dieser "Fast-Nullplan" aus Gläubigersicht dennoch nicht als perspektivlos zu beurteilen, insbesondere auch im Hinblick auf das junge Alter und die nicht geminderte Erwerbsfähigkeit der Schuldnerin mit dem nicht aussichtslosen Bestreben, ein höheres Arbeitseinkommen erzielen zu können.
Im Übrigen ist dem zuvor zitierten Senatsbeschluss nicht zu entnehmen, dass vom Anwalt nach erklärter oder durch Schweigen vorgenommener Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans ein Nachverhandeln verlangt wird, um die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504 ff. VV zu verdienen (vgl. LG Ulm, Beschl. v. 25.2.2016 – 2 T 47/15, v. 26.2.2016 – 2 T 53/15 u. v. 2.7.2015 – 2 T 48/14).
Es wurde vom Senat ausgeführt:
"Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften erschließt sich, dass Voraussetzung des Grundtatbestands der Nr. 2504 VV eine Ausarbeitung ist, die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten (m.w.N.). Bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 VV ist der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten (m.w.N.). Die deutliche Disparität zwischen der (Vertretungstätigkeits-)Grundgebühr nach Nr. 2503 VV und den gestaffelten Gebührensätzen der Nrn. 2504–2507 VV findet ihre Rechtfertigung in dem zusätzlichen Aufwand, ein vom Anwalt erstelltes Bereinigungskonzept über eine beratende Tätigkeit für den Rechtssuchenden hinaus nach außen durch Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans mit einer sich steigernden Anzahl von Gläubigern abzustimmen (m.w.N.). Daraus lässt sich schließen, dass die Gebühren nach Nrn. 2504 ff. VV den Mehraufwand abdecken sollen, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden ist (m.w.N.)."
Diesen Anforderungen entspricht die Tätigkeit der Antragsteller, die die Gläubiger angeschrieben haben unter Vorlage eines detaillierten Forderungs- und Gläubigerverzeichnisses und mit dem Angebot der Schuldentilgung über einen Zeitraum von 6 Jahren mit monatlich 50,00 EUR sowie der Zukunftsperspektive...