Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich; der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
Das Schreiben des Erinnerungsführers v. 2.9.2016 ist als Erinnerung im Sinn von § 66 Abs. 1 GKG auszulegen, da aus diesem Schreiben ersichtlich wird, dass der Erinnerungsführer die Berechtigung der Gerichtskostenfeststellung v. 8.4.2016 anzweifelt und ihre Aufhebung begehrt.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Eine Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 31.12.1992 – V ZR 112/90 u. v. 20.9.2007 – IX ZB 35/07; BFH, Beschl. v. 29.6.2006 – VI E 2/06; ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 1.8.2014 – L 15 SF 90/14 E; Hartmann, KostG, 46. Aufl., 2016, § 66 GKG Rn 18; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., 2016, § 66 Rn 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 158 VwGO bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschl. d. Senats v. 18.12.2014 – L 15 SF 322/14 E m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschl. d. Senats v. 7.10.2014 – L 15 SF 61/14 E u. v. 5.12.2014 – L 15 SF 202/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Zum Einwand des Erinnerungsführers
Der Einwand des Erinnerungsführers, es liege kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren vor, ist unbeachtlich. Denn das Gericht der Hauptsache hat beim Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz des jetzigen Erinnerungsführers die Anwendung des § 197a SGG und damit die Gerichtskostenpflichtigkeit des Beschwerdeverfahrens festgestellt.
Sofern der Erinnerungsführer zur Begründung der Erinnerung vorgetragen hat, dass er das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Versicherter betrieben habe und daher das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht kostenpflichtig gem. § 197a SGG sei, ist dies ein kostenrechtlich unbeachtlicher Einwand. Denn entscheidend ist allein, was der Hauptsacherichter – den Kostenbeamten und das Gericht der Kostensache bindend – zur Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit verfügt bzw. festgestellt hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 10.5.2013 – L 15 SF 136/12 B, v. 22.7.2013 – L 15 SF 165/13 E, v. 27.11.2013 – L 15 SF 154/12 B, v. 27.1.2015 – L 15 SF 162/12 B, v. 19.2.2015 – L 15 SF 4/15 E, v. 10.4.2015 – L 15 SF 83/15 E, v. 21.8.2015 – L 15 SF 181/15 E, v. 25.9.2015 – L 15 SF 195/15, v. 10.2.2016 – L 15 SF 362/15 E und – zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem JVEG v. 16.2.2012 – L 15 SF 204/11). Der Hauptsachesenat hat im vorliegenden Fall mit Beschl. v. 24.3.2016 – L 17 U 16/16 B ER ausdrücklich festgelegt, dass das Hauptsacheverfahren ein solches gem. § 197a SGG ist.
3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über den vom Erinnerungsführer erhobenen Einwand hinaus
Der Kostenansatz v. 8.4.2016 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Streitwert ist im Beschl. v. 24.3.2016 – L 17 U 16/16 B ER für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Nr. 1.) mit 5.000,00 EUR festgesetzt worden. Die Kosten werden gem. § 3 Abs. 2 GKG nach dem GKG-KostVerz. erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gem. § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird. In Verfahren über Beschwerden gegen Beschlüsse des SG nach § 86b SGG beträgt die Gebühr gem. Nr. 7220 GKG-KostVerz. das 2,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG.
Bei einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR beträgt zu dem gem. § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des als Beschwerde auszulegenden Schriftsatzes v. 4.1.2016 die einfache Gebühr 146,00 EUR (§ 34 Abs. 1 GKG). Das gem. Nr. 7220 GKG-KostVerz. anzusetzende 2,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 292,99 EUR, wie dies zutreffend im Kostenansatz v. 8.4.2016 festgestellt worden ist.
Die Gebühr für Verfahren über Beschwerden gegen Beschlüsse des SG nach § 86b SGG ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Beschwerdeschrift fällig geworden.
4. Informatorischer Hinweis des Kostensenats
Um dem Erinnerungsführer nicht das Gefühl zu geben, er hätte lediglich aus formalen Gründen – wegen der Bindung des Kostensenats an die Festlegung des Hauptsachesenats, dass das Verfahren der Hauptsache gerichtskostenpflichtig ist (vgl. oben Nr. 2.) – mit seiner Erinnerung keinen Erfolg, möchte der Senat dem Erinnerungsführer – außerhalb des Erinnerungsverfahrens als überobligatorische Dienstleistung zum besseren Verständnis – Folgendes zur Gerichtskosten...