Leitsatz
- Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
- Die im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung zur Anwendung des § 197a SGG ist wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
Bayerisches LSG, Beschl. v. 28.9.2016 – L 15 SF 261/16 E
1 Sachverhalt
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin.
Das zugrunde liegende und unter dem Aktenzeichen L 17 U 16/16 B ER geführte (Hauptsache-)Verfahren, in dem sich der dortige Beschwerdeführer und jetzige Erinnerungsführer (im Folgenden: Erinnerungsführer) als Teil einer Erbengemeinschaft im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu Beiträgen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gewendet hatte, endete mit Beschluss des LSG v. 24.3.2016 – L 17 U 16/16 B ER. Darin wies der Hauptsachesenat die gegen den Beschluss des SG v. 13.11.2015 erhobene Beschwerde zurück, erlegte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auf und setzte den Streitwert auf 5.000,00 EUR fest.
Mit Gerichtskostenfeststellung v. 8.4.2016 erhob die Kostenbeamtin beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 292,00 EUR für das vorgenannte Hauptsacheverfahren und legte dabei eine Gebühr nach Nr. 7220 GKG-KostVerz. zugrunde.
Dagegen hat sich der Erinnerungsführer nach einem zwischenzeitlichen Schriftwechsel mit der Kostenbeamtin mit Schreiben v. 2.9.2016 gewandt. Er trägt vor, dass er als Versicherter durch kostenfreie Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit privilegiert sei. Er sei kein Unternehmer i.S.d. landwirtschaftlichen Unfallversicherung, da er nur einen Haus- und Ziergarten habe, nicht aber ein Park- und Gartenpflegeunternehmen. Eine Veranlagung als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer halte er für Rechtsbeugung. Die Erhebung von Gerichtskosten empfinde er als Nötigung.
Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.
2 Aus den Gründen
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich; der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
Das Schreiben des Erinnerungsführers v. 2.9.2016 ist als Erinnerung im Sinn von § 66 Abs. 1 GKG auszulegen, da aus diesem Schreiben ersichtlich wird, dass der Erinnerungsführer die Berechtigung der Gerichtskostenfeststellung v. 8.4.2016 anzweifelt und ihre Aufhebung begehrt.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Eine Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 31.12.1992 – V ZR 112/90 u. v. 20.9.2007 – IX ZB 35/07; BFH, Beschl. v. 29.6.2006 – VI E 2/06; ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 1.8.2014 – L 15 SF 90/14 E; Hartmann, KostG, 46. Aufl., 2016, § 66 GKG Rn 18; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., 2016, § 66 Rn 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 158 VwGO bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschl. d. Senats v. 18.12.2014 – L 15 SF 322/14 E m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschl. d. Senats v. 7.10.2014 – L 15 SF 61/14 E u. v. 5.12.2014 – L 15 SF 202/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Zum Einwand des Erinnerungsführers
Der Einwand des Erinnerungsführers, es liege kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren vor, ist unbeachtlich. Denn das Gericht der Hauptsache hat beim Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz des jetzigen Erinnerungsführers die Anwendung des § 197a SGG und damit die Gerichtskostenpflichtigkeit des Beschwerdeverfahrens festgestellt.
Sofern der Erinnerungsführer zur Begründung der Erinnerung vorgetragen hat, dass er das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Versicherter betrieben habe und daher das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht kostenpflichtig gem. § 197a SGG sei, ist dies ein kostenrechtlich unbeachtlicher Einwand. Denn entscheidend ist allein, was der Hauptsacherichter – den Kostenbeamten und das Gericht der Kostensache bindend – zur Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit verfügt bzw. festgestellt hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 10.5.2013 – L 15 SF 136/12 B, v. 22.7.2013 – L 15 SF 165/13 E, v. 27.11.2013 – L 15 SF 154/12 B, v. 27.1.2015 – L 15 SF 162/12 B, v. 19.2.2015 – L 15 SF 4/15 E, v. 10.4.2015 – L 15 SF 83/15 E, v. 21.8.2015 – L 15 SF 181/15 E, v. 25.9.2015 – L 15 SF 195/15, v. 10.2.2016 – L 15 SF 362/15 E und – zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem JVEG v. 16.2.2012 – L 15 SF 204/11). Der Hauptsachesenat hat im vorliegenden Fall mit Beschl. v. 24.3.2016 – L 17 U 16/16 B ER ausdrücklich festgelegt, dass das Hauptsache...