Der Begriff der Entgeltforderung wird in § 288 Abs. 5 BGB nicht definiert; inhaltlich ist er aber deckungsgleich mit dem des § 286 Abs. 3 BGB und dem des § 288 Abs. 2 BGB. Für die Entgeltforderung nach § 288 Abs. 2 BGB bedarf es keiner funktionellen synallagmatischen Verknüpfung. Die Forderung muss aber auf die Zahlung einer Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet sein. Insoweit kann mangels Gegenleistung die Pauschale i.S.d. § 288 Abs. 5 BGB nicht erneut auf eine solche Pauschale anfallen, wenn der Schuldner mit ihrer Entrichtung in Verzug gerät. Hierdurch büßt die Pauschale als Druckmittel teilweise an Wirkungskraft ein.
Allerdings ist die Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 S. 2 BGB für jede einzelne oder zu spät geleistete Raten- oder Abschlagszahlung zu entrichten. Ungeklärt und im Schrifttum umstritten ist die Frage, ob die Pauschale bei einer Mehrheit von Forderungen bzw. Rechnungsbelegen beleg- oder prozessorientiert anfällt. Bei einem belegorientierten Verständnis fällt die Verzugspauschale für jede Rechnung oder jeden sonstigen Beleg über eine Forderung gesondert und neu an mit der Folge, dass bei in unterschiedlichen Belegen ausgewiesenen Forderungen die Pauschale mehrfach entsteht. Dagegen fällt die Pauschale bei einer prozessorientierten Betrachtung für alle Forderungen, die im Rahmen desselben Vorgangs – etwa in demselben Zeitabschnitt oder im Zuge derselben Saldierung – geltend gemacht werden, nur einmal an. Der prozessorientierte Anfall birgt die Gefahr, dass die Pauschale von 40,00 EUR im Verhältnis zum zu zahlenden Endbetrag zu einer unbedeutenden Minimalbelastung wird. Eine solch enge Auslegung des § 288 Abs. 5 BGB konfligiert mit der dargelegten Abschreckungswirkung, die die Pauschale nach dem Telos der ZVRL 2011 haben soll, und ist daher abzulehnen. Die Pauschale fällt damit belegorientiert an.
Freilich kann der Gläubiger nicht einheitliche Forderungen ohne sachlichen Grund auf eine Vielzahl von Rechnungen oder sonstigen Belegen aufteilen, um auf diese Weise die Pauschale mehrfach anfallen zu lassen. Einem solchen Vorgehen des Gläubigers könnte der Schuldner den Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 242 BGB entgegenhalten mit der Folge, dass der Gläubiger sich nicht auf die künstliche Aufspaltung der einheitlichen Forderung berufen und die Pauschale mithin nur einmal verlangen könnte.