Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin hatte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin wegen einer titulierten Hauptforderung i.H.v. 12.000,00 EUR, Zinsen i.H.v. 3.621,17 EUR, festgesetzten Kosten i.H.v. 2,271,53 EUR und Vollstreckungskosten i.H.v. 691,55 EUR beantragt. Mit den Vollstreckungskosten beantragte die Gläubigerin ausweislich der Forderungsaufstellung unter anderem eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV i.H.v. 228,80 EUR für die Einholung einer Drittauskunft über die Schuldnerin.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich der beantragten Vollstreckungskosten i.H.v. 228,80 EUR zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG sei eine Gebühr für die Einholung von Auskünften nicht gesondert abzurechnen, da dies eine gebührenrechtlichen Einheit mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 8021 ZPO bilde und damit abgegolten sei. Es liege daher lediglich die Fortsetzung des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft und eine weitere Vollstreckungsmaßnahme vor, die in innerem Zusammenhang mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft stehe.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie ist der Ansicht, bei der Einholung von Drittauskünften nach § 8021 ZPO handele es sich um eine besondere Angelegenheit die nicht in innerem Zusammenhang mit der Vermögensauskunft stehe und zudem auch einen anderen Zweck verfolge. Zudem sehe § 802a Abs. 2 ZPO explizit die Drittauskünfte als eigenen und besonderen Vollstreckungsauftrag neben der Vermögensauskunft an, so dass dadurch keine eigene Gebühr ausgelöst würde.

Das AG – Vollstreckungsgericht – hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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