Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des AG ist gem. § 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig, Insbesondere ist sie auch fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Der Gläubigerin und Beschwerdeführerin steht auch eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr für die Einholung von Drittauskünften nach § 8021 ZPO i.V.m. Nr. 3309 VV i.H.v. 228,80 EUR zu. Dem von der Gläubigerin am 26.10.2015 beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch insoweit stattzugeben.

Entgegen der Ansicht des AG ist der Antrag nach § 802l Abs. 1 ZPO auf Auskunftseinholung eine Vollstreckungsmaßnahme aus dem Katalog des § 802a Abs. 2 ZPO und löst damit die 0,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV aus (Vgl. Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 802l Rn 11).

Dem steht nicht entgegen, dass auch bereits der Antrag der Gläubigerin auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV ausgelöst hat. Denn beide Anträge stellen gesonderte Vollstreckungsmaßnahmen dar, die jeweils gesondert eine Rechtsanwaltsgebühr auslösen und nicht als eine Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen sind.

Die Frage, ob der Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO neben § 802c ZPO eine eigene Angelegenheit darstellt oder als Fortführung zu dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gehört, ist – soweit ersichtlich – bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden (vgl. dazu Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, § 18 Rn 27). Der BGH hat zwar entschieden, dass es sich bei der anwaltlichen Anfrage beim Einwohnermeldeamt um eine bloße Vorbereitungshandlung für eine bevorstehende Klage oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt, die keine gesonderte Gebühr auslöst (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 234/03 [= AGS 2004, 99]). Bei dem entschiedenen Fall handelte es sich aber nicht um den gesetzlich normierten Fall der vom Gerichtsvollzieher eingeholten Drittauskünfte nach § 8021 ZPO.

Die Kammer vertritt die Auffassung, dass es sich bei diesem Antrag nach § 802l ZPO um eine eigene Angelegenheit handelt, die gesondert abzurechnen ist und nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG fällt.

Dafür spricht zunächst, dass beide Anträge gesondert gesetzlich geregelt sind und nach der einschlägigen Kommentierungsliteratur jeweils einen Gebührentatbestand nach Nr. 3309 VV auslösen sollen, ohne dass insoweit eine Einschränkung erkennbar wäre. Insbesondere soll nach der einschlägigen Lit. auch der Antrag nach § 8021 ZPO auf Auskunftseinholung eine Verfahrensgebühr auslösen, obwohl diesem Antrag zwangsläufig der Antrag nach § 802c ZPO, der bereits eine 0,3-Gebühr ausgelöst hat, zeitlich vorangegangen ist (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 802l Rn 11; Stöber, in: Zöller, 31 Aufl., 2015, § 802l Rn 16).

Auch nach dem Sinn und Zweck des § 802l ZPO sprechen die besseren Gründe dafür, den Antrag auf Driftauskünfte als eigene Vollstreckungsmaßnahme zu betrachten. Im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme und des Antrags auf Einleitung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft kann nicht davon ausgegangen werden, dass darin auch ein Auftrag zur Ermittlung umfassender Auskünfte über die Verhältnisse des Schuldners enthalten ist. Dies erfordert vielmehr einen eigenen Antrag, weil der Schuldner der Selbstauskunft nicht nachgekommen ist oder eine Gläubigerbefriedigung nicht zu erwarten ist und der Gläubiger sich anhand objektiver Informationsquellen ein Bild über die Vermögenssituation des Schuldners soll verschaffen können. Die Auskunftseinholung durch den Gerichtsvollzieher ist daher ein eigenes Verfahren und kein Annex i.S.d.§ 18 Abs. 1 RVG zur Vollstreckungsmaßnahme des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft und daher gebührenrechtlich als eigene Angelegenheit anzusehen (vgl. dazu Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, § 18 Rn 27 und auch OLG Köln AnwBl 1968, 35; OLG Hamburg JurBüro 1990, 1291; LG Konstanz AnwBl 1991,168; LG Bonn JurBüro 1990, 349; LG Köln JurBüro 1983, 1571; AG Einbeck AnwBl 1983, 48; AG Westerstede MDR 1987, 419; AG Dorsten AnwBl 1987, 340; AG Leverkusen AnwBl 1987, 294).

Die Gläubigerin kann daher eine gesonderte Gebühr für den Antrag auf Drittauskünfte verlangen, auf die der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsprechend zu erstrecken ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob der Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO neben § 802c ZPO eine eigene Angelegenheit darstellt oder als Fortführung gebührenrechtlich zu dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gehört, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden. Das Auftreten der hier klärungsbedürftigen Frage ist in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handh...

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