Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher bei den in § 802l ZPO genannten Stellen bestimmte Daten erheben. Die Einholung der Auskünfte Dritter nach § 802l ZPO setzt gem. § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher voraus.
Die Einholung von Auskünften Dritter durch den Gerichtsvollzieher gem. § 802l ZPO ist im Katalog des § 802a Abs. 2 ZPO wie die Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO als eigenständige Vollstreckungsmaßnahme aufgeführt.
Allerdings ist gebührenrechtlich nur das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners gem. §§ 802c und 802g ZPO in § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG als besondere Angelegenheit geregelt worden, die Einholung von Auskünften Dritter gem. § 802l ZPO hingegen nicht. Der Gesetzgeber hat damit nicht ausdrücklich bestimmt, dass das Verfahren gem. § 802l ZPO für den Rechtsanwalt eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit bilden soll.
Das LG Frankfurt hat deshalb insoweit zunächst zutreffend entschieden, dass sich die besondere gebührenrechtliche Angelegenheit nur aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ergeben kann. Danach sind besondere Angelegenheiten jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers.
Allerdings bleiben auch bei Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG Zweifel an der Richtigkeit des vom LG Frankfurt gefundenen Ergebnisses:
Die Einholung von Auskünften Dritter gem. § 802l ZPO ist unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG keine besondere Angelegenheit. Danach entstehen nur durch ungleichartige Vollstreckungsmaßnahmen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten. Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen die Vollstreckungshandlungen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen. Mit der Befriedigung ist dabei nicht nur die Befriedigung des Gläubigers im eigentlichen Sinne z.B. durch Erhalt der titulierten Forderung, sondern auch jede sonstige Beendigung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zu verstehen.
Die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners (Selbstauskunft) dient der Sachaufklärung und der frühzeitigen Informationsbeschaffung des Gläubigers. Nach den Motiven des Gesetzgebers wird die frühzeitige Informationsbeschaffung durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll gestärkt. Denn das frühere Verfahren der eidesstattlichen Versicherung konnte auch deshalb nicht zufriedenstellen, weil es die Informationsmöglichkeiten des Gläubigers auf Eigenangaben des Schuldners beschränkt hat. Deshalb erhält der Gläubiger die Möglichkeit, schon vor Einleitung von konkreten Vollstreckungsmaßnahmen durch die Vermögensauskunft des Schuldners gem. § 802c ZPO (= Selbstauskunft) Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen. Erst wenn die Selbstauskunft unergiebig ist, können auch Informationen von dritter Seite gem. § 802l ZPO eingeholt werden. Zweck des § 802l ZPO ist es, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken. Dadurch kann der Gläubiger Unrichtigkeiten der vom Schuldner in der Vermögensauskunft abgegebenen Selbstauskunft aufdecken. Dabei sollen die Belange des Schuldners, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und die Notwendigkeit, dem Gläubiger eine effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Die Einholung von Fremdauskünften gem. § 802l ZPO ist deshalb grundsätzlich subsidiär gegenüber der Einholung einer Selbstauskunft des Schuldners.
Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO nicht als besondere bzw. ungleichartige Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, sondern nur als einzelne Vollstreckungshandlung im Rahmen der Sachaufklärung anzusehen ist. Die Drittauskünfte gem. § 802l ZPO dienen wie die Selbstauskunft des Schuldners gem. § 802c ZPO der Sachaufklärung bzw. der Informationsbeschaffung des Gläubigers. Beide Maßnahmen dienen damit demselben Befriedigungsziel des Gläubigers. Wenn der Gesetzgeber zudem davon ausgeht, dass die Drittauskünfte der Ergänzung der Gläubigerinformationen dienen und gegenüber der Vermögensauskunft des Schuldners gem. § 802c ZPO nachrangig ...