Die Erinnerung hat Erfolg.
Zu Recht geht der Erinnerungsführer davon aus, dass bei der Festsetzung der zu erstattenden Gebühren für das Vorverfahren der tatsächliche Streitwert von 292,00 EUR und nicht der für das Klageverfahren anzusetzende Mindeststreitwert von 1.500,00 EUR zugrunde zu legen ist.
Da der Steuerberater für seine Tätigkeit in gerichtlichen und sonstigen Verfahren die gleiche Vergütung wie ein Rechtsanwalt erhalten soll, verweist die StBVV (§ 45), um Doppelregelungen zu vermeiden, auf die Vergütungsvorschriften des RVG. Diese Verweisung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Teil 2 des RVG regelt die Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren. Dieser Teil ist für Steuerberater nicht anwendbar, da bereits die StBVV für außergerichtliche Tätigkeiten wie die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren spezielle Normen vorsieht (§ 40). Teil 3 des RVG regelt die Gebühren u.a. für das finanzgerichtliche Verfahren. Diese Vorschriften, zu denen auch § 23 RVG gehört, sind über § 45 StBVV anwendbar, soweit es um die Gebühren des Steuerberaters für die Vertretung vor den Finanzgerichten geht. Hiernach bestimmt sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach § 52 Abs. 1 bis 3 (GKG). Für das gerichtliche Verfahren gilt danach auch der Mindeststreitwert von 1.500,00 EUR (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG), und zwar für Rechtsanwälte und Steuerberater gleichermaßen.
Der Ansatz des Mindeststreitwerts im Vorverfahren scheidet aber für die Berechnung der Gebühren eines Steuerberaters aus (a.A. wohl zu Unrecht: Jost/Walter, Vergütungs- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 4. Aufl., 2014, 2.2.1.1). Die StBVV sieht anders als § 23 RVG insoweit keinen Verweis auf das GKG vor. Die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des RVG gilt nach § 45 StBGebV ausdrücklich nur für die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor dem Finanzgericht, d.h. die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren. Dies mag zwar inkonsequent sein und zu einer unterschiedlichen Behandlung von Rechtsanwälten und Steuerberatern führen. Das Gericht kann sich aber nicht über den eindeutigen Wortsinn der Vorschrift hinwegsetzen (so auch FG Köln, Beschl. v. 26.2.2007 – 10 KO 1308/06, EFG 2007, 953; siehe auch Enders, in: Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. Aufl., 2014, § 45 StBVV Rn 1; § 23 RVG, Rn 3; Eberl, in: Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. Aufl., 2014, KostR, 4.5.2). Im Ergebnis existiert daher im Vorverfahren, das von einem Steuerberater betrieben wird, kein Mindeststreitwert (vgl. Niedersächsisches FG, Beschl. v. 20.6.2011, 2 KO 3/11, EFG 2011, 2200). Maßgebend ist insoweit – wovon der Erinnerungsführer zutreffend ausgeht – allein § 10 StBVV und der sich im Streitfall hieraus ergebene Streitwert von 292 EUR.
Nach alledem war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt zu ändern:
Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen:
Einspruchsstreitwert |
292,00 EUR |
Streitwert im gerichtlichen Verfahren |
1.500,00 EUR |
1. Vorverfahren
Geschäftsgebühr (StB-Tabelle E; 11,5/10) § 40 Abs. 1–8 StBVV |
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29,90 EUR |
Entgelte für Post-/Telekommunikationsdienstleistungen, § 16 StBVV |
|
5,98 EUR |
Zwischensumme |
35,88 EUR |
|
19 v.H. Umsatzsteuer, § 15 StBVV |
|
6,82 EUR |
Gesamtbetrag – Vorverfahren |
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42,70 EUR |
2. Gerichtliches Verfahren
Verfahrensgebühr (1,6 ./. 0,575 = 1,025-fach) § 13 RVG, Nrn. 3200, 3201, 1008 VV |
|
117,88 EUR |
Pauschale für Entgelte für Post-/Telekommunikationsdienstleistungen, § 13 RVG, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme |
137,88 EUR |
|
19 v.H. Umsatzsteuer § 13 RVG, Nr. 7008 VV |
|
26,20 EUR |
Gesamtbetrag – Gerichtliches Verfahren |
|
164,08 EUR |
AGS 1/2017, S. 26 - 27