Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Limited Liability Partnership (LLP), die Rückzahlung von Anwaltshonorar für die Erstellung einer steuerlichen Selbstanzeige.
Der Kläger ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung in Florida/USA und Inhaber eines Bankkontos in den USA. Die daraus erzielten Miet- und Kapitaleinkünfte hatte er in seinen Steuererklärungen nicht angegeben.
Am 1.12.2014 suchte der Kläger die Kanzlei der Beklagten wegen einer steuerlichen Selbstanzeige auf. Er wurde von seinem Bruder W. T. begleitet, der ebenfalls in den USA Wohnungseigentum vermietet und diese Einkünfte nicht versteuert hatte. Gegenstand des Beratungsgesprächs war eine vom Kläger erarbeitete "Gesamtzusammenstellung der Einkünfte". Diese ergab in seiner eigenen Angelegenheit – unter Berücksichtigung von Werbungskosten – einen Gesamtbetrag von 20.397,13 EUR für die Zeit von 2003 bis 2013.
Die Parteien schlossen anderntags eine Vergütungsvereinbarung, die ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 EUR vorsah. Als Mindestvergütung wurde die gesetzliche Vergütung vereinbart. Am gleichen Tag stellte die Beklagte eine Vorschussrechnung über brutto 2.975,00 EUR, die der Kläger bezahlte. Am 16.12.2014 stellte die Beklagte eine weitere Rechnung. Dabei erhob sie für jedes Veranlagungsjahr von 2003 bis 2013 jeweils zweimal eine 30/10-Gebühr gem. § 30 StBVV in Höhe von je 1.299,00 EUR, zusätzlich eine Postgebührenpauschale in Höhe von 20,00 EUR, zusammen 31.056,62 EUR. Der Kläger hat auch diese Rechnung ausgeglichen. Insgesamt hat er 34.031,62 EUR geleistet.
Am 23.12.2014 übersandte die Beklagte den Entwurf einer Selbstanzeige. Darin ging sie von Einkünften in Höhe von 56.127,71 EUR aus Vermietung und Verpachtung (gegenüber den vom Kläger ermittelten 11.556,57 EUR) sowie in Höhe von 10.081,12 EUR aus Kapitalvermögen (gegenüber den vom Kläger ermittelten 8.830,56 EUR) aus.
Der Kläger verweigerte die Freigabe, da nach seiner Auffassung Werbungskosten nicht in ausreichender Höhe berücksichtigt worden seien und ein Zuschlag von 20 % zu Unrecht angesetzt worden sei. Er reichte sodann persönlich am 24.12.2014 eine Nacherklärung beim Finanzamt ein. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, das Mandatsverhältnis zu kündigen.
Das Finanzamt hat auf der Grundlage der vom Kläger nacherklärten Einkünfte Steuerbescheide erlassen, aufgrund derer er einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen insgesamt 5.629,79 EUR nachbezahlt hat. Ein Strafverfahren wurde nicht eingeleitet.
Der Kläger ist der Auffassung, die abgerechneten Gebühren von 30/10 seien nicht angemessen. Es sei nicht berechtigt, die Gebühr für jedes Veranlagungsjahr und jede Einkunftsart anzusetzen. Zudem liege keine vertraglich ordnungsgemäße Leistung vor, da die Beklagte ihrem Entwurf zu hohe Zahlen zugrunde gelegt habe. Mit Anwaltsschreiben forderte der Kläger die bezahlten Rechtsanwaltsgebühren bis zum 20.5.2015 zurück und verlangte zudem den Ausgleich der Anwaltskosten in Höhe von 1.474,41 EUR.
Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihr erstellte Selbstanzeige sei ordnungsgemäß. Die vom Kläger vorgetragenen Werbungskosten hätten in der Kürze der Zeit nicht überprüft werden können; hierfür hätte gegebenenfalls das Einspruchsverfahren zur Verfügung gestanden.
Das LG hat der Klage stattgegeben.