Leitsatz
- Ein Rechtsanwalt hat den Mandanten im Erstberatungsgespräch auf die Höhe der von ihm voraussichtlich geforderten Gebühren aufzuklären, wenn er entweder ausdrücklich danach gefragt wird oder wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalls einen solchen Hinweis erwarten kann.
- Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige wegen hinterzogener Einkommensteuer fällt die Gebühr des § 30 StBVV nicht für jede Einkunftsart gesondert an.
LG Stuttgart, Urt. v. 11.7.2016 – 27 O 338/15
1 Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Limited Liability Partnership (LLP), die Rückzahlung von Anwaltshonorar für die Erstellung einer steuerlichen Selbstanzeige.
Der Kläger ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung in Florida/USA und Inhaber eines Bankkontos in den USA. Die daraus erzielten Miet- und Kapitaleinkünfte hatte er in seinen Steuererklärungen nicht angegeben.
Am 1.12.2014 suchte der Kläger die Kanzlei der Beklagten wegen einer steuerlichen Selbstanzeige auf. Er wurde von seinem Bruder W. T. begleitet, der ebenfalls in den USA Wohnungseigentum vermietet und diese Einkünfte nicht versteuert hatte. Gegenstand des Beratungsgesprächs war eine vom Kläger erarbeitete "Gesamtzusammenstellung der Einkünfte". Diese ergab in seiner eigenen Angelegenheit – unter Berücksichtigung von Werbungskosten – einen Gesamtbetrag von 20.397,13 EUR für die Zeit von 2003 bis 2013.
Die Parteien schlossen anderntags eine Vergütungsvereinbarung, die ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 EUR vorsah. Als Mindestvergütung wurde die gesetzliche Vergütung vereinbart. Am gleichen Tag stellte die Beklagte eine Vorschussrechnung über brutto 2.975,00 EUR, die der Kläger bezahlte. Am 16.12.2014 stellte die Beklagte eine weitere Rechnung. Dabei erhob sie für jedes Veranlagungsjahr von 2003 bis 2013 jeweils zweimal eine 30/10-Gebühr gem. § 30 StBVV in Höhe von je 1.299,00 EUR, zusätzlich eine Postgebührenpauschale in Höhe von 20,00 EUR, zusammen 31.056,62 EUR. Der Kläger hat auch diese Rechnung ausgeglichen. Insgesamt hat er 34.031,62 EUR geleistet.
Am 23.12.2014 übersandte die Beklagte den Entwurf einer Selbstanzeige. Darin ging sie von Einkünften in Höhe von 56.127,71 EUR aus Vermietung und Verpachtung (gegenüber den vom Kläger ermittelten 11.556,57 EUR) sowie in Höhe von 10.081,12 EUR aus Kapitalvermögen (gegenüber den vom Kläger ermittelten 8.830,56 EUR) aus.
Der Kläger verweigerte die Freigabe, da nach seiner Auffassung Werbungskosten nicht in ausreichender Höhe berücksichtigt worden seien und ein Zuschlag von 20 % zu Unrecht angesetzt worden sei. Er reichte sodann persönlich am 24.12.2014 eine Nacherklärung beim Finanzamt ein. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, das Mandatsverhältnis zu kündigen.
Das Finanzamt hat auf der Grundlage der vom Kläger nacherklärten Einkünfte Steuerbescheide erlassen, aufgrund derer er einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen insgesamt 5.629,79 EUR nachbezahlt hat. Ein Strafverfahren wurde nicht eingeleitet.
Der Kläger ist der Auffassung, die abgerechneten Gebühren von 30/10 seien nicht angemessen. Es sei nicht berechtigt, die Gebühr für jedes Veranlagungsjahr und jede Einkunftsart anzusetzen. Zudem liege keine vertraglich ordnungsgemäße Leistung vor, da die Beklagte ihrem Entwurf zu hohe Zahlen zugrunde gelegt habe. Mit Anwaltsschreiben forderte der Kläger die bezahlten Rechtsanwaltsgebühren bis zum 20.5.2015 zurück und verlangte zudem den Ausgleich der Anwaltskosten in Höhe von 1.474,41 EUR.
Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihr erstellte Selbstanzeige sei ordnungsgemäß. Die vom Kläger vorgetragenen Werbungskosten hätten in der Kürze der Zeit nicht überprüft werden können; hierfür hätte gegebenenfalls das Einspruchsverfahren zur Verfügung gestanden.
Das LG hat der Klage stattgegeben.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Der Kläger kann unter Abzug einer Erstberatungsgebühr die Rückzahlung der bezahlten Honorare sowie den Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.
I. Der Anspruch auf Erstattung der bezahlten Honorare ergibt sich aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB. Danach ist schon bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.
1. Auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann (BGH, Urt. v. 15.7.2011 – V ZR 171/10, juris Rn 7; BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, juris Rn 15).
In der Regel erfüllt ein Rechtsanwalt seine Hinweispflicht, wenn er – wie im vorliegenden Fall – entsprechend § 49b Abs. 5 BRAO darauf hinweist, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (BGH, U...