Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung der Vergütung zu Recht abgelehnt.
1. Gegen den Beschluss des Rechtspflegers beim OLG im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, sondern die befristete Erinnerung nach § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 S. 1, S. 6 RPflG statthaft (siehe § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, vgl. OLG Koblenz MDR 2010, 777 [= AGS 2010, 323]; Senat v. 4.1.2013 – 34 SchH 6/11, juris; v. 5.7.2011 – 34 SchH 6/10, n.v.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn 9). Der Beschluss (§ 11 RVG, § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 21 Nr. 2 RPflG) unterliegt in diesem Fall nicht der sofortigen Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPflG, da die Bestimmung ein nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften statthaftes Rechtsmittel voraussetzt. Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger des OLG den Beschluss erlassen hat. In diesem Fall ist gem. § 567 Abs. 1 1. Hs. ZPO kein Rechtsmittel eröffnet mit der Folge, dass § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG gilt und der Senat abschließend entscheidet (BayObLG NJW-RR 2000, 141). Form und Frist (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 ZPO) für die Erinnerung sind eingehalten.
Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG i.V.m. § 28 RPflG (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand 1.3.2016, § 104 Rn 77; Schmid RPflG/Kornelia Schmid, § 28 Rn 1; MüKo/Schulz, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn 133).
2. Die Festsetzung ist zu Recht versagt worden.
Nach § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Erinnerungsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Über die Begründetheit eines solchen Einwands ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Deshalb kann grundsätzlich weder eine nähere Substanziierung des Einwands verlangt werden, noch ist eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Erfordert die Würdigung eine Auseinandersetzung mit streitigem Sach- oder unterschiedlichem Rechtsvortrag der Beteiligten, so kann er im Rahmen des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG nicht als unbeachtlich behandelt werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, das heißt wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (vgl. BVerfG v. 25.4.2016 – 1 BvR 1255/14; OLG Koblenz NJW-RR 2016, 380 [= AGS 2016, 80]; BayVGH BayVBl 2013, 639). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Die Erinnerungsgegnerin hat Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art erhoben, die die Festsetzung nach § 11 RVG hindern. Sie hat die Mandatierung des Erinnerungsführers in Abrede gestellt. Dieser Einwand betrifft nicht das Gebührenrecht, sondern die Frage, ob überhaupt ein Vertragsverhältnis durch Erteilung eines Auftrags an den Erinnerungsführer entstanden ist. Unbeachtlich wäre der Einwand nur dann, wenn das Bestreiten der Auftragserteilung entweder unter rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten der erhobenen Forderung schlechthin nicht erfolgversprechend entgegengesetzt werden kann. Wenn für diese Prüfung auf andere als feststehende Tatsachen zurückgegriffen werden muss oder Rechtsfragen erheblich sind, deren zutreffende Beantwortung auch nur ansatzweise zweifelhaft sein kann (BayVGH BayVBl 2013, 639, juris Rn 23), scheidet die Festsetzung aus. Der Einwand der Erinnerungsgegnerin ist nicht offensichtlich haltlos, denn allein aus der Erteilung einer "Instanzvollmacht" durch Rechtsanwälte kann nicht ohne Weiteres auf ein bestimmtes, eindeutig die Erinnerungsgegnerin verpflichtendes Mandat geschlossen werden. Die Fragen, inwieweit der Verfahrensbevollmächtigte der Vorinstanz im Innenverhältnis ermächtigt war, den Erinnerungsführer mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde zu beauftragen, und ob die vorgelegte Korrespondenz – die im Übrigen Anhaltspunkte auch auf weitere z.B. telefonische Kontakte gibt – den Schluss auf eine wirksame Mandatierung beinhaltet, sind nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären. Auch der Erinnerungsführer selbst erkennt, dass die Reichweite des § 81 ZPO nicht abschließend geklärt ist und damit Rechtsfragen, die ihren Ursprung nicht im Gebührenrecht haben, im Raum stehen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 11 Abs. 2 S. 4 RVG; OLG Koblenz MDR 2010, 777; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 11 Rn 115); eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 11 Abs. 2 S. 6 RVG; Mayer/Kroiß, a.a.O.).
4. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
a) Der bestätigende Beschluss des OLG ist endgültig und ein Rechtsmittel nicht eröffnet (BGH BeckRS 2015, 10763; BayObLG NJW-RR 2000, 141; OLG Stuttgart BeckRS 2008, 13422; Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 104 Rn 45; Zöller/Herget, § 104 Rn 10, 20b; BeckOK ZPO/Wulf, § 574 Rn 4; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Rn 32; Schmidt, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rn 39; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn 57; so wo...